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BGH nennt Grenzen für Rauchen auf Balkon

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Zigarettenrauch sorgt unter Mietern häufiger für dicke Luft – und führt sie mitunter bis nach Karlsruhe. Einen übers Rauchen auf dem Balkon entbrannten Streit hat nun der dortige Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Nichtraucher-Paar verlangte, dass die im Stock unter ihnen wohnenden Raucher nur noch zu bestimmten Tageszeiten auf ihrem Balkon rauchen.

Vorinstanzen wiesen Klage vollumfänglich ab

Die Vorinstanzen – das Amtsgericht (AG) Rathenow und das Landgericht (LG) Potsdam – hatten die Klage abgewiesen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, sofern den Mieter keine entgegenstehende Vereinbarung treffe. Eine solche Beschränkung könne sich insbesondere aus dem Mietvertrag ergeben. Das war hier jedoch nicht der Fall. Im Übrigen seien gesetzliche Verbote, wie sie mittlerweile für öffentliche Einrichtungen, Hotels oder Gaststätten existieren, auf private Wohnungen nicht entsprechend anwendbar.

Mit Blick auf das Recht auf eine freie private Lebensführung entschied das LG Potsdam, dass das Rauchen im Freien ohne Beschränkung auf bestimmte Zeiten nach wie vor gesellschaftlich akzeptiert sei. Eine gewisse Störung sei hinzunehmen. Allenfalls bei einem exzessiven Rauchen könne eine Einschränkung gerechtfertigt sein. Diese im Bereich von Kettenrauchern angesiedelte Schwelle sahen die Berufungsrichter aber nicht erreicht. Die Kläger behaupteten, die Beklagten rauchten ca. 20 Zigaretten am Tag. Die Beklagten selbst gingen von täglich maximal 12 Zigaretten auf dem Balkon aus. Aufgrund des Rauchens im Freien und des Abstands von ca. 3 Metern zum oberen Balkon sah das LG zudem keine mit Passivrauchen in geschlossenen Räumen zu vergleichende Gesundheitsgefahr. Die Kläger legten daraufhin Revision zum BGH ein. Dieser kam nun zu einer etwas anderen Entscheidung und verwies die Klage nun an das LG Potsdam zurück.

Feste Rauchzeiten bei wesentlicher Beeinträchtigung

Den Karlsruher Richtern zufolge rechtfertigten Vereinbarungen zwischen Vermieter und rauchendem Mieter keine Störungen Dritter. Für einen Anspruch, der regelmäßig auf feste Rauchzeiten hinausliefe, in denen auf dem Balkon geraucht werden dürfe, müsse die Beeinträchtigung aber wesentlich sein. Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen sei dagegen kein Anspruch gegeben. Die Grenze zwischen wesentlich und unwesentlich orientiere sich dabei am Empfinden eines durchschnittlichen Menschen.

Unabhängig davon liege eine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn Gesundheitsgefahren drohen. Insofern deuteten die Nichtraucherschutzgesetze zwar darauf hin, dass keine konkrete Gefahren durch das Passivrauchen im Freien bestehen. Generell ausschließen ließe sich das jedoch nicht. Der Beweis für eine konkrete Gesundheitsgefährdung obliege den vom Rauch betroffenen Mietern. Da die Vorinstanz dieser Frage trotz einer von den Klägern vorgelegten Feinstaubmessung nicht ausreichend nachgegangen sei, verwies es den Streit zur nochmaligen Prüfung an das Landgericht Potsdam zurück.

(BGH, Urteil v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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