BGH – neue Entscheidung zum Widerrufsrecht beim Immobiliardarlehensvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer aktuellen Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) hatte der Bundesgerichtshof – wieder einmal – über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Immobiliendarlehensvertrag zu entscheiden.

Es ging dabei um einen im August 2010 mit einer Sparkasse geschlossenen Vertrag, den der Darlehensnehmer im August 2013 widerrufen hatte. Zugrunde lag dabei die Widerrufsbelehrung des Deutschen Sparkassenverlages vom Juni 2010 (Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen), über deren Wirksamkeit der BGH bereits mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) entschieden hatte. In dieser Entscheidung war der zu der Auffassung gelangt, dass diese Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung hatte der BGH allerdings nicht geprüft, da diese nicht beanstandet worden war.

In der Entscheidung vom 22.11.2016 hat der BGH nunmehr erklärt, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, „weil die Beklagte im Vertrag keine Angaben zu der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat“.

Allerdings hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch zu klären sei, ob der Widerruf möglicherweise rechtsmissbräuchlich gewesen war.

Diese anlegerfreundliche Entscheidung des BGH zeigt, dass auch neuere – vor allem in der Zeit zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 – verwendete Widerrufsbelehrungen kritisch hinsichtlich des verwendeten Wortlautes zu prüfen sind. Der Teufel liegt hier wie so oft im Detail.

Auf jeden Fall sollten Darlehensnehmer, bei denen im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages die vom BGH geprüfte Widerrufsbelehrung verwendet wurde, anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Hier bestehen aus unserer Sicht nämlich durchaus gute Chancen, den Vertrag heute noch zu widerrufen und eine Rückabwicklung zu erreichen. Denn nur für bis 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge ist das Widerrufsrecht am 21.06.2016 erloschen. Bei Verträgen, die zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geschlossen wurden, besteht weiterhin ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Widerrufsrecht zur Verfügung. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren hunderte von Widerrufsbelehrungen geprüft und unzählige Mandanten vertreten. Dabei konnten in vielen Fällen auch Prozesse vermieden und außergerichtliche Vergleich geschlossen werden. Zuständig für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie unter nebenstehender Telefonnummer oder E-Mail.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken.

Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema