Mit Beschluss V ZB 1/08 vom 17.07.2008 hat der Bundesgerichtshof erneut den Schuldnerschutz in der Zwangsversteigerung hervorgehoben.
Gibt der Bietinteressent ein Gebot ab, ohne ein eigenes Interesse an dem Grundstück zu verfolgen, sondern vielmehr handelnd auf Veranlassung und im Interesse eines Gläubigers, um die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, so ist das abgegebene Gebot unwirksam. Die §§ 81 Absatz 1 und 90 Absatz 1 ZVG räumen jedem Interessenten das Recht zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungsverfahren ein. Dies eröffnet die Möglichkeit, ein Meistgebot abzugeben, daraufhin den Zuschlag erteilt zu bekommen, um so Eigentümer des Grundstücks zu werden.
Verfolgt der Bieter jedoch rein rechtlich missbilligende Zwecke und ist selbst nicht interessiert, so wird das Recht zur Abgabe von Geboten rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Umfassenden Schuldnerschutz in der Zwangsversteigerung gewährt beispielsweise § 85a ZVG. Danach muss das Meistgebot in dem ersten Versteigerungstermin mindestens 50 % des zuvor festgesetzten Verkehrswertes erreichen. Wird diese Grenze nicht erreicht, so ist der Zuschlag zu versagen und ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen. Wird das Verfahren aus anderem Grunde, nämlich in Folge einer Einstellungsbewilligung des Gläubigers/der Gläubiger oder durch Nichtabgabe von Geboten eingestellt, gilt die Grenze auch im Folgetermin. Die Wertgrenzen werden für § 85a ZVG und § 74a ZVG einheitlich gesehen, so dass eine Zuschlagversagung wegen Nichterreichen der 7/10-Grenze aufgrund eines Antrags des Gläubigers gemäß § 74a ZVG gleichzeitig auch die Grenze des § 85a ZVG für Folgetermine aufhebt. Bei dem erneuten Versteigerungstermin gilt die 50 %-Grenze jedoch nicht mehr, so dass der Zuschlag auch zu einem Gebot, das unterhalb der Hälfte des Verkehrswertes liegt, erteilt werden kann.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde im ersten Versteigerungstermin ein Gebot unterhalb der 50 %-Grenze abgegeben und der Zuschlag daraufhin versagt. In dem folgenden Termin wurde der Zuschlag sodann zu einem geringeren als dem im ersten Termin abgegebenen Meistgebot erteilt. Wird dem Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins jedoch nachgewiesen, dass er ausschließlich im Interesse eines Gläubigers gehandelt hat und durch das Gebot der Schutz des Schuldners durch § 85a ZVG ausgehebelt werden sollte, so ist die Abgabe des Gebotes rechtsmissbräuchlich und nichtig. Das Vollstreckungsgericht hat gemäß § 71 Absatz 1 ZVG das Gebot zurückzuweisen. Dieses hat zur Folge, dass im darauffolgenden Termin erneut die Grenze von 50 % gilt, zu der das Grundstück mindestens ersteigert werden muss.
Dadurch ist gewährleistet, dass der Schuldner nicht hilflos einer Manipulation der Gläubiger ausgeliefert und vor Verschleuderung seines Grundstücks geschützt wird. Der Gläubiger wird sich im frühen Stadium also mit der Verkehrswertfestsetzung näher befassen müssen und auch auf eine Herabsetzung des Wertes hinwirken, um ein aus seiner Sicht unnötig langes Versteigerungsverfahren zu vermeiden. Insoweit stützt die Entscheidung das Begehren des Gläubigers, die Verkehrswerte herabzureduzieren, woran der Schuldner naturgemäß kein Interesse hat, weshalb dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig fehlt, Verkehrswerte seiner Immobilien zu reduzieren.
Insoweit hat die Rechtsprechung noch einmal deutlich gemacht, dass die Vorschriften der §§ 85a ZVG und 114a ZVG miteinander korrespondieren und im Zusammenspiel den Schuldner vor Unwägbarkeiten der Gläubiger schützen sollen.
Problematisch ist allerdings die effektive Feststellung eines solchen missbräuchlichen Handelns des Gläubigers. Allein aufgrund des geringen Gebotes wird man einen solchen Missbrauch nicht ohne Weiteres feststellen können. Die Umgehungsmöglichkeiten sind darüber hinaus leicht zu konzipieren.
Es wird demgemäß befürchtet, dass diese Rechtsprechung auf Dauer aufgegeben wird aufgrund solcher Nachweisprobleme. Beispiel einer solchen Änderung der Rechtsprechung war seinerzeit die nicht prüffähige Frage nach der Motivation des ablösenden Gläubigers nach §§ 1150, 268 BGB, 75 ZVG. (Ablösung nicht aus strategischen Gründen zulässig, sondern nur zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung zum Schutze einer nachrangigen Position, was ebenfalls im Zeitpunkt der Ablösung nicht wirklich zweifelsfrei ermittelt werden konnte.)
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Zwangsversteigerungsverfahren von aabbccdd am 25.04.2009 17:59
Ich empfehle allen Betroffenen in Zwangsversteigerungsangelegenheiten probeweise mal zwei Versteigerungsverfahren von anderen Beteiligten life mitzuerleben.
Die Versteigerungstermine finden sich im Internet beim jeweiligen Versteigerungsgericht. Die Termine sind ja öffentlich.
Hermann Kulzer
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