BGH: Rechtsprechungsänderung bei der erbrechtlichen Bewertung von Lebensversicherungen

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 28.04.2010 (IV ZR 230/08; IV ZR 73/08) die umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, welcher Ausgangswert im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen anzuwenden ist.

Der BGH hat nunmehr seine Rechtsprechung, die auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930-iger Jahren zurückging, aufgegeben. Hiernach war die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien maßgebliche Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch nach § 2325. Abs. 1 BGB.

Der BGH folgte aber auch nicht der bestehenden Gegenmeinung, die auf die Versicherungssumme der Lebensversicherung abstellen wollte.

Nach der jetzigen Rechtsansicht des BGH ist auf den Wert der Versicherung, den diese in der letzten Sekunde des Lebens des Erblassers hatte, abzustellen. Hierbei sei in der Regel auf den Rückkaufswert, den die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers besaß, abzustellen.

Auch wenn sich der Bundesgerichtshof keiner der beiden bislang vorherrschenden Meinungen angeschlossen hat, ist es jedenfalls begrüßenswert, dass nunmehr eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Bewertungsfrage vorliegt, mit der die Praxis in Zukunft arbeiten können wird.

Quelle: (www.bundesgerichtshof.de Entscheidung vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 230/08, veröffentlicht am 26.05.2010)

Sebastian Böhm, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht


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