BGH: Schenkungen können widerrufen werden, wenn der Beschenke schwere Verfehlungen begeht

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Wegen groben Undanks eines Beschenkten kann der Schenker/die Schenkerin seine/ihre Schenkung wirksam widerrufen. So entschieden es die Karlsruher Richter des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung am 25.03.2014!

Als Schenkung erhielt ein Sohn von seiner Mutter ein Wohnhaus, wobei für die Mutter lediglich ein lebenslanges Wohnrecht in allen Räumen des Hauses vereinbart wurde.

Der beschenkte Sohn in dem dort verhandelten Fall hatte die Schenkerin, seine Mutter, nach einem Sturz gegen ihren Willen unter Berufung auf die ihm bereits vorher einer notariell beurkundeten General- und Betreuungsvollmacht offenbar gegen den Willen der Mutter in eine geschlossene Pflegeeinrichtung für Demenzkranke gebracht.

Die Mutter widerrief daraufhin die dem Sohn erteilten Vollmachten, kündigte den Langzeitpflegevertrag und organisierte sich selbst eine häusliche Pflege in dem von ihr bewohnten Haus.

Daraufhin erklärte die Mutter den Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks. Zu Recht, wie der BGH nun feststellte.

Der Widerruf einer Schenkung setzt gemäß § 530 I BGB objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

Unter Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Würdigung des Einzelfalls kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiert und nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege fragt, diesen Willen, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt und, falls sich dies nicht möglich wäre, mit der Mutter zumindest die Gründe hierfür besprochen würden.

BGH Urteil vom 25. März 2014 Az. X ZR 94/12

LG Aachen Urteil vom 22. Juli 2011 Az. 8 O 467/10

OLG Köln Urteil vom 27. Juni 2012 Az. 13 U 165/11


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