BGH schränkt Selbstanzeige ein - Urteil vom 20.5.2010 zu 1 StR 577/09

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 01.06.2010

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist seit Juni 2008 für Steuerhinterziehungsfälle zuständig und zeigt seitdem Härte im Umgang mit Steuersündern. Mit seinem Urteil vom 20.5.2010 hat er nun den Spielraum für Selbstanzeigen erheblich eingeschränkt. Im Einzelnen:

1. Da mit der Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglicht werden soll, kann ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

2. Eine Strafbefreiung scheidet auch aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Bislang wurde Tatentdeckung erst angenommen, wenn die Ermittlungsbehörden einen Kenntnisstand hatten, der einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von §§ 170 Abs. 1, 203 StPO begründete. Nun liegt Tatentdeckung bereits vor, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

3. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand (nur) in sachlichem Zusammenhang stehen.


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