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BGH: Sparkassen dürfen dem Kunden nicht einfach so kündigen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14) entschieden, dass die folgende, bei einigen Sparkassen verwendete Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist:

„Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]“

Damit wurde eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz OLG Nürnberg ausdrücklich bestätigt. Auch der BGH hält die vorgenannte Klausel für intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die beklagte Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und damit unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Daher darf die Sparkasse den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund nicht willkürlich beschneiden. Die Klausel mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ ist nach Ansicht des BGH nicht klar und verständlich und verstößt damit gegen das Transparenzgebot.

Sollte Ihnen Ihre Sparkasse die Geschäftsverbindung kündigen, sollte daher dringend anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, ob diese Kündigung wirksam ist.


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