BGH stärkt Rechte des Patienten

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Mit seinem Beschluss vom 17.09.2014 macht der BGH erneut deutlich, dass dem Patientenwillen maßgebliche Bedeutung zukommt, wenn es um die Frage lebenserhaltender Maßnahmen bei gesundheitlich auswegloser Lage geht.

Sachverhalt:

Der Entscheidung des BGH lag der Fall einer heute 51-jährigen Frau zugrunde, die seit einer Gehirnblutung im Jahr 2009 im Wachkoma liegt und über eine Magensonde ernährt wird. Eine Kontaktaufnahme mit ihr ist seit fünf Jahren nicht mehr möglich. Der Sterbevorgang hat bei ihr noch nicht eingesetzt; eine Besserung ihres gesundheitlichen Zustands ist nach medizinischer Erfahrung extrem unwahrscheinlich. 

Die zu ihren gesetzlichen Betreuern bestellten Familienangehörigen beantragten beim Betreuungsgericht, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen, so dass die künstliche Ernährung über die Magensonde eingestellt werden kann. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, dass die Patientin vor ihrer Erkrankung nachweislich gegenüber Freunden und Verwandten zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen in Situationen wie der wünscht, in welcher sie sich nun befand. Eine klare Regelung der Patientin existiert nicht, da  sie keine Patientenverfügung erstellt hat.

Amtsgericht und Landgericht lehnten den Antrag der gesetzlichen Betreuer ab. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuer war vor dem BGH erfolgreich und führt zur Zurückverweisung an das Landgericht. 

Gesetzliche Regelung

Nach der gesetzlichen Regelung muss die Entscheidung eines Betreuers gegen eine ärztliche Behandlung dann gerichtlich genehmigt werden, wenn der ärztliche Eingriff medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Einstellung der medizinischen Maßnahme stirbt.

Hat der Patient eine Patientenverfügung aufgesetzt, ist diese bindend und eine gerichtliche Genehmigung dann entbehrlich, wenn der gesetzliche Betreuer die zweifelsfrei formulierte Patientenverfügung umsetzt.

Liegt keine schriftlich eindeutige Patientenverfügung vor, ist der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend.

Im vorliegenden Fall waren die Ärzte nicht überzeugt davon, dass die Betreuer mit ihrer Forderung, die künstliche Ernährung einzustellen, den mutmaßlichen Willen der Patientin umsetzten. Eine gerichtliche Entscheidung war daher erforderlich.

Bei der Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens hat das Gericht strenge Beweisanforderungen anzulegen, denn es muss zwischen zwei überragend hohen Rechtsgütern abwägen - dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten einerseits und dem Schutz seines Lebens andererseits. Im vorliegenden Fall konnten die gesetzlichen Betreuer nachweisen, dass sich die Patientin gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen hatte, wenn sie in eine Situation geraten würde, in der sie sich nicht mehr äußern und aktiv am Leben teilnehmen könnte. Insbesondere, als ihr Vater ins Koma fiel und kurz darauf starb, hatte sie sich mit Freunden und Verwandten über dieses Thema ausgetauscht.

Entscheidung des Landgerichts

Dem Landgericht reichten diese Beweise jedoch nicht aus, um zweifelsfrei auf den mutmaßlichen Willen der Patientin zu schließen. Die Frage, ob in ihrer konkreten gesundheitlichen Situation die künstliche Ernährung eingestellt werden soll, sei von der Patientin in den Gesprächen mit ihrer Familie und den Freunden nicht klar genug beantwortet worden. Gerade wenn der Sterbevorgang noch nicht akut eingesetzt habe, seien an die Feststellungen zum mutmaßlichen Patientenwillen besonders hohe Beweisanforderungen zu stellen.

Bechluss des BGH

Der BGH befand dagegen, dass die vom Landgericht formulierten Anforderungen an die Beweislast für die Ermittlung des Patientenwillens zu streng seien. Der Wille des Patienten ist entscheidend; dafür muss er sich nicht eindeutig zu dem medizinischen Fall geäußert haben, der nun bei ihm eingetreten sei. Schließlich könne er nicht zu dem Zeitpunkt,  in dem er sich grundsätzlich zu Fragen des Lebens und Sterbens in gesundheitlich auswegloser Lage geäußert habe, seine Biographie als späterer Patient vorausahnen.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass es für die Anforderungen an die Beweislast nicht darauf ankommt, ob der Tod unmittelbar bevorsteht. Die Anforderungen an die Beweislast bleiben immer gleich; unabhängig vom Stadium der Krankheit.

Praxistipp

Der Beschluss des BGH stärkt den Patientenwillen und gibt den Instanzgerichten mehr Sicherheit, wie der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln ist. Da sich Gerichte jedoch häufig mit der Entscheidung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen schwertun, ist nach wie vor die sicherste Möglichkeit, nicht in eine solche Situation zu geraten, die Erstellung einer Patientenverfügung.

BGH, Beschluss vom 17.09.2014


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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