Rechtstipp vom 09.05.2012

BGH: Stimm- und Teilhaberecht des beitragssäumigen Wohnungseigentümers

a) Zusammenfassung:

Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden (BGH, Urteil vom 10.12.2010 - V ZR 60/10, NZM 2011, 246).

b) Ausführliche Darstellung:

Sachverhalt

In der Teilungserklärung ist geregelt, dass die Eigentümerversammlung einen Wohnungseigentümer von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen kann, wenn dieser mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist. Der Betroffene hat dabei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung des Beschlusses. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer den Entzug des Stimmrechts und den Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Versammlung, der mit seiner Hausgeldzahlung mehr als einen Monat in Verzug war. Aufgrund dessen konnte dieser Wohnungseigentümer auch nicht weiter an der Versammlung teilnehmen. Dieser Wohnungseigentümer erhob Klage gegen sämtliche Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung gefasst wurden.

Entscheidung

Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden (BGH, Urteil vom 10.12.2010 - V ZR 60/10, NZM 2011, 246).

Begründung

Das Gericht hat der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben, weil die Regelung zum Entzug des Stimmrechts und zum Ausschluss an der Eigentümerversammlung in der Teilungserklärung nichtig ist. Das Recht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Stimmrecht sind elementare Mitgliedschaftsrechte und gehören zum Kernbereich des Wohnungseigentums (Art. 14 GG). Ein Entzug beider Rechte kommt nur unter den strengen Voraussetzungen des § 18 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums) in Betracht. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beitragsrückstand und die Dauer des Verzugs erheblich sind und der Wohnungseigentümer dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht verstößt, durch Leistung der auf ihn fallenden Beiträge an der Sicherung der finanziellen Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft mitzuwirken. Die Regelung in der Teilungserklärung ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. Erst recht ist ein allgemeiner Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigentümer unzulässig, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen nur vorrübergehenden Ausschluss.


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