BGH: Telefonwerbung im Zusammenhang mit Gewinnspielen ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Versand von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers eine wettbewerbswidrige Handlung dar, die abgemahnt werden kann.

Darüber hinaus ist es auch ständige Rechtsprechung, dass dem Empfänger selbst ein Anspruch auf Unterlassung zusteht, weil mit dem unerwünschten Werbeversand auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers, bei Unternehmen das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird.

Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30) und stattdessen eine gesonderte Einwilligungserklärung, die nur auf den Erhalt von solcher Werbung bezogen ist, erforderlich ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun (BGH, Beschl. v. 14.04.2011 - I ZR 38/10) auch auf Telefonwerbung erstreckt. Auch diese bedarf einer vorherigen gesonderten Zustimmungserklärung des Empfängers. Es reicht dazu nicht aus, dass der Empfänger im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel seine Zustimmung zu Anrufen zur "Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote" erteilt. Die Einwilligungserklärung muss sich gesondert auf den Erhalt von Werbung beziehen.

Fehlt eine solche Einwilligung, ist der Anruf rechtswidrig und kann abgemahnt werden.


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