BGH: Totalverlustrisiko bei geschlossenen Fonds darf nicht verharmlost werden

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Nicht jeder Kleinanleger weiß schon von sich aus, dass sein angelegtes Geld bei einem geschlossenen Fonds auch komplett verloren gehen kann. Anlageberater müssen ihre Kunden daher grundsätzlich klar und deutlich auf dieses sog. Totalverlustrisiko hinweisen.

BGH: schriftliche Risikoangaben in mündlicher Beratung entwertet

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nochmals mit Urteil vom 19.02.2015, III ZR 90/14 zugunsten eines Fondsanlegers bekräftigt. Der Anlageberater hatte – so das OLG Frankfurt a. M. als Vorinstanz – das Risiko eines Totalverlusts, selbst wenn er darauf hingewiesen haben sollte, jedenfalls verharmlost, indem er nach eigenen Angaben darauf hingewiesen habe, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei; zudem habe er erklärt, ein etwaiger Verlust werde durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen. Damit habe der Beklagte aber schriftliche Warnhinweise und auch die Risikobeschreibung im Emissionsprospekt erheblich entwertet und damit etwaige Bedenken des Anlegers zerstreut.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH empfiehlt daher betroffenen Anlegern, sich bei der Frage der richtigen und vollständigen Risikoaufklärung von ihren Beratern nicht schon durch bloßen Verweis auf schriftliche Risikohinweise abspeisen zu lassen. Macht ein Anlageberater mündlich hiervon abweichende und verharmlosende Angaben, können die Prospektangaben in den Hintergrund treten. Insofern gilt dann der „Vorrang des gesprochenen Wortes“, an dem sich der Berater festhalten lassen muss. Für solche kann das BGH-Urteil sehr hilfreich sein, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung erfolgreich durchzusetzen.


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