BGH trifft eine Entscheidung in Sachen Speicherung der Restschuldbefreiung

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Wir berichteten bereits über die z. T. großen Beeinträchtigungen, die Betroffene und zahlreiche Mandanten nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder der Aufhebung ihres Insolvenzverfahrens dadurch erleiden, dass Auskunfteien eben jene Informationen nach ihren Verhaltensregeln für drei Jahre speichern.

Häufig sind den Betroffenen die Hände in der Weise gebunden, dass sie neue Vertrags- und Kreditgeschäfte nicht eingehen können oder gar selbst günstigere Versorgungsverträge oder Mietverträge nicht abschließen können, weil ein solch hartes Negativmerkmal (Erteilung der Restschuldbefreiung) dies verhindern kann.

Bekanntlich liegt das durch unsere Rechtsanwaltskanzlei erstrittene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22) zur Revision bei dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 205/22). Das Urteil ist also bislang noch nicht rechtskräftig.

Zwischenzeitlich fand am 14.02.2023 vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe der Verhandlungstermin betreffend die Revisionssache Az.: VI ZR 225/21 (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgericht vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21) statt.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht urteilte in den zuvor zitierten Verfahren, dass die SCHUFA Holding AG nach Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Informationen (Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens) verpflichtet ist, den betreffenden Eintrag zu löschen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben erwähnten Verhandlung angedeutet, ggf. neben dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (über das Vorlageverfahren Az.: 6 K 226/21.WI bzw. 6 K 441/21.WI haben wir bereits berichtet) den Europäischen Gerichtshof anzurufen oder die dortige Entscheidung abzuwarten. Terminiert hat der Bundesgerichts seine Entscheidung zu dieser Frage betreffend das Verfahren zu Aktenzeichen VI ZR 225/21 auf den 28.03.2023.

Wir halten Sie insoweit auf dem Laufenden, was die Verfahren vor dem EuGH und dem BGH betrifft.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne im Rahmen der von uns angebotenen kostenfreien Ersteinschätzung unter 06432 70 99 177, 0176 832 99 601 oder unter anwalt@rechtsanwaltskanzkei-losch.de kontaktieren.


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