BGH: Ungenehmigtes Fotografieren von Bauwerken nicht zulässig

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Ein Spaziergang durch wunderschöne Parkanlagen wie dem Park Sansoucci, vorbei am Neuen Palais - wer zückt da nicht mal seine Kamera, bei einem derart prächtigen Motiv? Aber wie ist der Fall zu beurteilen, wenn es sich bei dem Fotografen um einen Mitarbeiter einer Fotoagentur handelt und dieser sich entschließt, die Fotos zu schießen, um sie dann gewinnbringend zu vermarkten? Ist das erlaubt, wenn er die Inhaberin der Bauwerke vorher nicht gefragt hat?

Der BGH sagt nein

Zumindest in dem Fall, den der BGH am 1. März 2013 (Az. V ZR 14/12) entschieden hat. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte Fotoagentur hatte Fotos von Kulturgütern wie dem Park Sanssouci, dem Neuen Palais sowie dem Charlottenhof hergestellt und vermarktet, ohne vorher die Genehmigung der Klägerin - der Stiftung Preußischer Schlösser als Inhaberin der Bauwerke - zur Vermarktung einzuholen. Eine solche Genehmigung wäre kostenpflichtig gewesen. Dieses Verhalten der Beklagten hielt der BGH für rechtswidrig und gestand der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. 

Das Eigentumsrecht beinhaltet eine Menge

Die Gründe des BGH sind einleuchtend. Festzuhalten ist zunächst, dass der Anspruch aus dem Eigentum der Klägerin folgt, und nicht aus dem Hausrecht - denn letzteres hätte sie nur dazu berechtigt über den Zutritt des Grundstücks zu entscheiden. Das Eigentumsrecht der Klägerin aber beinhaltet - wie der BGH jetzt ausdrücklich klargestellt hat - zwar nicht die Fotografie an einem Grundstück. Jedoch ist entscheidend und Teil des Eigentumsrechts, dass ja eine Gestattung der Betretung nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt, und diese eben nicht eingehalten werden, wenn jemand diesen Bedingungen zuwider handelt, indem er ungenehmigt Fotos macht und diese verwertet. Denn es sei allein Sache des Eigentümers zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile daraus ziehen darf, dass er das Eigentum betreten durfte.  

Es begründet aber kein Recht am Bild der eigenen Sache

Es scheint zunächst nahe zu liegen, dass damit eine Art eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache entsteht, was mit einem Immaterialgüterrecht gleichgesetzt werden könnte - denn wie beim Urheberrecht kann der Eigentümer hier ja auch über die Verwertung entscheiden. Der BGH stellt aber ausdrücklich klar, dass dies aber nicht der Fall ist, sondern lediglich der Besonderheit des Falls geschuldet ist. 

Unerheblich: das entstehende Urheberrecht an den Fotos

Auch könnte man auf den ersten Blick annehmen, dass die Klägerin eine Unterlassung nicht geltend machen dürfte, weil die Beklagte ja an den angefertigten Fotos ein Urheberrecht hat und der Urheber ja schließlich selbst entscheiden darf, wie er mit seinen geschützten Werken verfährt. Aber weit gefehlt: Denn die Folge des urheberrechtlichen Schutzes ist schließlich nur, dass Dritte die Fotos nicht verwerten dürfen. Das hat aber überhaupt nichts mit der Rechtsstellung gegenüber der Eigentümerin der fotografierten Grundstücke zu tun. Aus dem Urheberrecht lassen sich ihr gegenüber keine Rechte entnehmen.

Was sind die Folgen?

Das Urteil des BGH ist aufschlussreich, da es die Inhalte des Eigentumsrechts klar umgrenzt. Insbesondere der Punkt, dass dem Fotografen aus einem entstehenden Urheberrecht keine Rechte gegenüber dem Eigentümer entstehen können, ist gut nachvollziehbar. Denn alles andere wäre unerträglich: So hätte der Störer andernfalls selbst in der Hand, sich einem Unterlassungsanspruch zu entziehen.

Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie rechtliche Probleme mit der Anfertigung oder Verwertung von Fotos haben.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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