BGH: Unterbringung in Psychiatrie bei Nachstellung ("Stalking") nicht ohne Weiteres möglich!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das LG Dortmund hatte einen 27jährigen Angeklagten wegen Nachstellung (sog. "Stalking"), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte die Geschädigte im Urlaub kennengelernt und ihr, nachdem sie keine Beziehung mit ihm eingehen wollte, sowie ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zahlreiche unerwünschte Nachrichten übersandt, die zum Teil mit massiven Drohungen versehen waren. In einem Fall kam es auch zu einer Sachbeschädigung am Elternhaus der Geschädigten. Die Betroffenen litten infolge des Verhaltens des Angeklagten an Schlafstörungen, Angstzuständen sowie Albträumen und schränkten ihre Lebensgestaltung ein.

Das LG hat das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Nachstellung, sondern - tateinheitlich - u.a. auch als Körperverletzung zum Nachteil sämtlicher Betroffenen beurteilt. Es hat zudem angenommen, dass von dem Angeklagten, bei dem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie ein erheblicher Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten zu erwarten seien, weshalb er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müsse.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht tragfähig begründet war. Er hat außerdem wegen der Dauer der vom Angeklagten bereits erlittenen Untersuchungshaft unter Aufhebung des Haftbefehls dessen unverzügliche Freilassung angeordnet.

Im Hinblick auf die wegen der umfassenden Urteilsaufhebung neu zu treffende Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich die prognostizierte Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB auf Delikte beziehen muss, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Bei Taten der Nachstellung im Sinne von § 238 StGB, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von nur drei Jahren bedroht sind, ist dies, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen, nicht ohne weiteres zu bejahen.

(BGH, Beschluss vom 18. 07.2013 - 4 StR 168/13)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Thiele

Beiträge zum Thema