BGH: Unterlizenzen bleiben bei Erlöschen der Hauptlizenz bestehen

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Urteilen vom 19. Juli 2012 (AZ.: I ZR 70/10 und AZ.: I ZR 24/11) entschieden, dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz in der Regel nicht zum Erlöschen davon abgeleiteter Unterlizenzen führt und damit für mehr Rechtssicherheit im Urhebervertragsrecht gesorgt.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten war in einem Fall die Zahlung von Lizenzgebühren für eingeräumte Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. In dem zweiten Fall ging es um das Musikverlagsrecht an der bekannten Jazz-Komposition „Take Five".

Die Frage, was mit einem Unternehmen eingeräumten Nutzungsrechten im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz passiert, stellte sich u. a. immer wieder im Falle einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers. Damit ist eine für die Software-, Film- und Musikbranche in der Praxis sehr relevante Frage geklärt.

Der BGH hat im Rahmen einer Abwägung entschieden, dass das schutzwürdige Interesse des Unterlizenznehmers an dem Fortbestand der Unterlizenz überwiegt, da er ansonsten durch den in der Regel vom Unterlizenznehmer nicht zu beeinflussenden Fortfall seines Rechts der Gefahr ausgesetzt würde, erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sieht das Gericht darin gewahrt, dass er nach Erlöschen der Hauptlizenz den Hauptlizenznehmer auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann.

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