BGH untersagt Banken Gebühren für Kontoüberziehung

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Deutsche Bank AG und TARGO Bank AG unterliegen in einem Grundsatzstreit vor dem BGH

Es ist ein Sieg für die Verbraucher: Wenn Kunden ihre vereinbarte Kreditlinie (sog. „Dispo-Kredit“) überschreiten, wurde bei zahlreichen Kreditinstituten neben den vereinbarten Zinsen eine Gebühr berechnet. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zulässig (Urteile vom 25.10.2016, AZ: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15) ...

Nach diesen Grundsatzentscheidungen dürfen Banken für kurzfristige und geduldete Kontoüberziehungen über den Dispositionskredit hinaus keine Mindestgebühren bzw. Mindestentgelte fordern, wenn für sie ansonsten nur minimale Zinsprofite anfallen. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vertragsklauseln der Deutschen Bank AG und der TARGO Bank als unangemessene Benachteiligung der Kunden untersagt.

Normalerweise verlangen Banken Zinsen von ihrem Kunden, wenn der Kunde ins Minus gerät. Gehen die Schulden über den vereinbarten Rahmen eines Dispokredits hinaus, sind die Zinssätze in der Regel besonders hoch. Zum Zeitpunkt der Klage waren es beispielsweise bei der Deutschen Bank AG 16,5 % pro Jahr.

Trotzdem fallen für die Bank häufig nur geringe Zinseinnahmen an, so etwa wenn ein Kunde den Dispokredit nur für wenige Tage oder für ein paar Euro überschreitet. Der Verwaltungsaufwand sei bei diesen Konstellationen oft höher als die Einnahmen, so zumindest die Argumentation der Banken. So müssten Sachbearbeiter im Einzelfall die Bonität des Kunden prüfen, über die reinen Zinseinnahmen lasse sich dies nicht refinanzieren.

Deshalb hatten die beiden beklagten Kreditinstitute eine Mindestgebühr eingeführt, die jeder Kunde zahlen musste, sobald er auch nur kurzfristig seinen Disporahmen überzog. Die TARGO Bank beispielsweise verlangte zum Klagzeitpunkt eine Gebühr von mindestens EUR 2,95 monatlich, mittlerweile sogar EUR 4,95! Bei der Deutschen Bank AG sind es EUR 6,90 pro Quartal.

Diese Gebühr wurde den Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Sollzinsen für die Überziehung geringer ausfielen.

Diese Gebühren haben die BGH-Richter nun untersagt. Der BGH entschied, dass es sich bei der geduldeten Überziehung um einen Verbraucherkredit handele. Nach dem Gesetz schuldet der Kunde dafür Zinsen.

In dieser Konstellation würden aber Kosten auf den Kunden abgewälzt, die die Bank für die Bonitätsprüfung des Kunden aufwende. Da die Sollzinsen für geduldete Überziehungen weit über dem marktüblichen Zinssatz lägen, sei bei dem geforderten Entgelt von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen.

Bei einer geduldeten Überziehung beispielsweise von EUR 10,00 für einen Tag würde bei der Pauschale von EUR 6,90 ein „Zinssatz von 25.185 % im Jahr“ anfallen, so die BGH-Richter.

Es bleibt abzuwarten, ob die Kreditinstitute nunmehr freiwillig die unrechtmäßigen Gebühren aus der Vergangenheit zurückerstatten.

Sollten Sie hierbei Probleme haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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