BGH untersagt via „Freunde finden“-Funktion generierte Einladungs-E-Mails an Nicht-Mitglieder

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(BGH, 14.01.2016, I ZR 65/14; LG Berlin, VuR 2012, 366)

Auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die mithilfe der Facebook-„Freunde finden“-Funktion generierten Einladungs-E-Mails an Nicht-Mitglieder wettbewerbsrechtlich unzulässig sind, weil sie belästigende Werbung darstellen. Facebook habe die eigenen Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ über Art und Umfang der Nutzung importierter Kontaktdaten irregeführt.

Die „Freunde finden“-Funktion veranlasst Nutzer, deren E-Mail-Adressdateien in den Datenpool von Facebook zu importieren, um Einladungs-E-Mails an diejenigen Personen zu senden, die bisher nicht bei Facebook registriert sind. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland sah darin eine den Empfänger belästigende Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus rügte der Verband eine Irreführung der Nutzer des sozialen Netzwerks, da diese im Rahmen des Registrierungsvorgangs für die „Freunde-finden“-Funktion unzulässiger Weise darüber getäuscht würden, in welchem Umgang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von Facebook genutzt würden.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen. Zwar würden die E-Mails durch den bei Facebook registrierten Nutzer ausgelöst, jedoch ändere dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei den von Facebook versendeten Einladungs-E-Mails um Werbung handele. Entscheidend sei dabei, dass der Empfänger der Einladungs-E-Mail diese nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung des sozialen Netzwerks verstünde.

Darüber hinaus stellten die Karlsruher Richter klar, dass Facebook, durch die im November 2010 gemachten Angaben bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“, sich registrierende Nutzer konträr zu § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Adressen getäuscht habe. Konkret rügte das Gericht den eingeblendeten Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Dieser Hinweis kläre nicht darüber auf, dass die importierten E-Mail-Adressen ausgewertet werden und ein Versand von Einladungs-E-Mails an nicht registrierte Personen erfolge.


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