BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten unzulässig

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Banken und Sparkassen dürfen keine Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)

Betroffene Unternehmen können nunmehr die zu Unrecht erhobenen Gebühren (oftmals Beträge im 4- bis 5-stelligen Bereich) zurückfordern.

Worum ging es im Urteil des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren?

Entsprechend der Entscheidung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (u. a. BGH-Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12) ist der Kernpunkt der obigen Entscheidungen, dass Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Abschluss von Kreditverträgen verlangen dürfen. Dies gilt nunmehr auch für gewerbliche Darlehen oder Kredite für Freiberufler.

Das heißt: Auch wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist, hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren. 

Was sollten Unternehmer mit gewerblichen Krediten jetzt tun?

Betroffene Unternehmen sollten daher mit Blick auf die drohende Verjährung mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können und Ihre entsprechenden Ansprüche durchsetzen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte prüft Ihren Kreditvertrag kostenfrei und macht Ihre Rechte gegenüber Banken und Sparkasse geltend.

Ginter Schiering Rechtsanwälte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht L. Ginter


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