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BGH-Urteil: Vermieter darf Mietkaution nicht während des Mietverhältnisses verwerten!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.05.2014 eine Entscheidung (Az. VIII ZR 234/13) zu einem Sachverhalt gefällt, der in der anwaltlichen Praxis immer wieder auftaucht.

Nachdem die dortige Mieterin die Miete gemindert hatte, ließ sich der Vermieter auf der Grundlage einer entsprechenden Zusatzvereinbarung im Mietvertrag (Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen) das Kautionsguthaben auszahlen.

Der BGH hat letztinstanzlich nunmehr entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen einer von der Mieterin bestrittenen Mietforderung in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen dieses Vermieters widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Treuhandcharakter der Mietkaution nach § 551 Abs. 3 BGB, da hiernach die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen ist und nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch gewährleistet sein soll, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

Da diese Zielsetzung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung unterlaufen werden würde, hat das Gericht die Zusatzklausel im Mietvertrag gemäß § 551 Abs. 4 BGB für unwirksam erklärt.


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