BGH verbietet die Zwangsbehandlung von Betreuten

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Wer unter Betreuung steht kennt seinen Betreuer selten persönlich.

Trotzdem entscheidet dieser über viele Dinge die das Leben maßgeblich betreffen.

Das ist für den Betreuer häufig schwierig und für den Betreuten häufig unverständlich.

Obgleich es keine Entmündigung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers mehr geben soll, wird die Betreuung von den Betroffenen und ihren Angehörigen häufig so empfunden.

Besonders evident wird diese Entscheidungskompetenz bei psychischen erkrankten Betreuten, wenn dem Betreuer von Ärzten eine medizinische Behandlung dringend empfohlen wird.
Dem z. B. psychisch Kranken soll in solchen Fällen im Zweifel zwangsweise Psychopharmaka verabreicht werden.

Der Betreuer der die rechtliche Verantwortung für das Wohl des Betreuten trägt, wird in der Regel dem Rat der Ärzte folgen wollen.
Bisher hatte der Betreuer die Möglichkeit diese von Ärzten empfohlene Behandlung von dem zuständigen Gericht genehmigen zu lassen.
In der Folge fand dann  eine Zwangsbehandlung statt.

Eine solche Genehmigung ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr möglich, weil es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.
(BGH, 20.06.2012, Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12)

Diese Entscheidung ist eine unmittelbare Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug (BVerfGE Beschl. v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09).

Es ist zu erwarten, dass die Rechtslage demnächst der bisherigen Praxis angepasst wird. Derzeit jedoch ist die Zwangsbehandlung verboten.



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