BGH: Verjährungsbeginn von Bearbeitungsentgelten für Privatkredite

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BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 und Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14.

Ausgangslage: Bearbeitungsentgelte in Banken-AGB sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Urteilen vom 13.5.2014 beschlossen, dass Klauseln in AGB, in welchen Banken Bearbeitungsgelte für die Ausreichung von Verbraucherdarlehen vorsehen, unwirksam sind. Diese Urteile wurden hier bereits sehr knapp angesprochen.

Wer solche Bearbeitungsentgelte bereits gezahlt hat, kann diese auf Grundlage des § 812 Abs. 1 BGB wieder zurückfordern. Offen geblieben war allerdings die Frage, wann diese Rückforderungsansprüche verjähren. Das Gesetz knüpft den Verjährungsbeginn an zwei Bedingungen und zwar an die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der Umstände des Anspruchs und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 BGB).

Wann verjährt der Rückforderungsanspruch?

Der BGH hat am 28.10.2014 in zwei Urteilen nun auch über den Verjährungsbeginn dieser Rückforderungsansprüche der unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte entschieden (Urteil im Volltext als PDF).

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist dieser Bereicherungsansprüche drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche sowie der Kenntnis des Gläubigers (§ 195 BGB i. V. m. § 199 BGB). Umstritten und vom BGH zu entscheiden war die Frage, wann der Rückforderungsgläubiger – hier also der Darlehensnehmer bzw. Bankkunde, der das Bearbeitungsentgelt bezahlt hatte – Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit hatte. Nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte, war den betroffenen Verbrauchern die Erhebung entsprechender Rückforderungsklagen nach Auffassung des BGH zumutbar. Seither musste, so der BGH, ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Verjährung endet am 31.12.2014 in vielen Fällen
Somit endet die kenntnisabhängige Verjährung solcher Rückforderungsansprüche in vielen Fällen am 31.12.2014, jedenfalls für solche Ansprüche, die erst 2011 entstanden sind (demnach Bearbeitungsentgelte, die 2011 in Banken-AGB vereinbart wurden). Für Fälle, die nach 2011 entstanden sind, ist die Rechtslage individuell zu beurteilen.

Bereits verjährt: Fälle bis 2004
Bereits jetzt verjährt sind Ansprüche die vor mehr als 10 Jahren entstanden sind. Denn für diese kommt es gem. § 199 Abs. 4 BGB nicht auf die Kenntnis des Kreditnehmers als Gläubiger an. Damit können Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 entstanden sind, nicht mehr geltend gemacht werden.

Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13

Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach - Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 600/12
LG Mönchengladbach - Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13
und
Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14

Vorinstanzen:
AG Stuttgart - Urteil vom 24. Juli 2013 - 13 C 2949/13
LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13

Angewendete Vorschriften:


* § 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


** § 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[…]
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
[…]


*** § 812 BGB
1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …
[…]


**** § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ...
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …



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