BGH verpflichtet Banken zur Offenheit - Provisionen

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Ab dem 1. August gibt es keine Ausreden mehr: Banken müssen ihre Kunden ungefragt über alle Provisionen aufklären, die sie für den Verkauf von Finanzprodukten erhalten. Versäumen sie dies, können Kunden Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: XI ZR 147/12) entschieden, das er zu Wochenbeginn auf der eigenen Internetseite veröffentlichte.

In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde in den 1990er-Jahren auf Anraten seiner Bank Grundstücke gekauft. Der Kaufpreis lag bei rund 52 Millionen Mark, also gut 26 Millionen Euro. Für die Vermittlung erhielt die Bank von den Verkäufern später 1,3 Millionen Mark – der Kunde wusste davon nichts.

Für den Bundesgerichtshof ist die Sache klar: Die Bank hätte darüber aufklären müssen, dass sie "eine erhebliche Provision" erhalten würde. Nur dann hätte der Kunde abschätzen können, ob ihm die Anlage möglicherweise nur wegen der ausgelobten Provision von seiner Bank empfohlen wird.

Der Bundesgerichtshof beendet mit seinem Urteil eine seit Jahren in Banken und vor Gerichten geführte Diskussion. Unstrittig war bislang schon, dass eine Bank von sich aus über offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen aufklären muss. Das können beispielsweise Rückvergütungen, auch Kickbacks genannt, sein, die aus Verwaltungsgebühren gezahlt werden. Auch Ausgabeaufschläge gehören dazu.

Versäumte die Bank dies, musste sie schon in der Vergangenheit haften. Viele erfolgreiche Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit geschlossenen Fonds fußten genau darauf.

Längst nicht so einig waren sich die Gerichte bislang hingegen, wenn es sich um sogenannte Innenprovisionen handelte. Darunter versteht man Kosten, die der Anbieter versteckt aus dem Anlagebetrag des Kunden zahlt – in dem vorliegenden Fall aus dem Kaufpreis des Grundstücks.

Der BGH hatte es bislang versäumt, sich klar zu äußern, inwieweit auch solche Innenprovisionen dem Kunden mitgeteilt werden müssen. Einige Gerichte legten vergangene Entscheidungen der obersten Richter so aus, dass Banken über diese Zahlungen erst ab einer Höhe von 15 Prozent der Geldanlage aufklären müssen.

Künftig soll es nun ausdrücklich nicht mehr darauf ankommen, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind, heißt es in dem Urteil. Der Senat gehe für Beratungsverträge ab dem 1. August 2014 davon aus, dass "die beratende Bank stets über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen vonseiten Dritter aufklären muss", heißt es.

Damit berücksichtige das Gericht den vom Gesetzgeber mittlerweile "nahezu flächendeckend" verwirklichten Transparenzgedanken.

Kurzum: Alle Anleger können ab August damit rechnen, dass sie über alle Zuwendungen, die ihre Bank für den Verkauf eines Produkts erhält, vor Abschluss des Vertrags informiert werden. Dabei ist nicht entscheidend, um welches Produkt es sich handelt, ob dieses überhaupt unter das Wertpapierhandelsgesetz fällt.

Es muss lediglich ein Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde bestehen. Dafür bedarf es keines schriftlichen Vertrags, eine solche Vereinbarung existiert bereits, wenn ein Kunde in einer Filiale oder am Telefon mit einem Bankmitarbeiter spricht.

Das Urteil hat einen wichtigen zweiten Teil: "Soweit die Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 ausgeblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden", heißt es in dem Urteil des XI. Zivilsenats.


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