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BGH zu Reiseanzahlungen und Rücktrittspauschalen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wenn einer (k)eine Reise tut … dann ärgert er sich vielleicht über hohe Anzahlungen oder Stornogebühren. In den Reisebedingungen nahezu aller Veranstalter finden sich solche Forderungen. Doch was ist hier zulässig und was geht zu weit? Damit hat sich nun der der Bundesgerichtshof (BGH) in drei aktuellen Fällen auseinandergesetzt.

Anzahlungen auf den Reisepreis

Ein Reiseveranstalter verkaufte unter anderem über das Internet Pauschalreisen: Zum Vertrag gehörten jeweils auch bestimmte Reisebedingungen. Diese sahen unter anderem eine Anzahlung von 40 % innerhalb einer Woche nach dem Erhalt einer Reisebestätigung vor. Spätestens 45 Tage vor dem geplanten Reisebeginn musste auch der Rest bezahlt sein.

Ein anderer Veranstalter verlangte grundsätzlich 25 % Anzahlung, bei sogenannten Last-Minute-Reisen 30 % und die Begleichung des gesamten Reisepreises spätestens 40 Tage vor Reiseantritt.

Unwirksame Vertragsklauseln?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hielt beides für unangemessen und zog vor Gericht. Die Klauseln waren schließlich nach dem Recht für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen.

Tatsächlich werden die Reisenden als Verbraucher unangemessen benachteiligt, entschieden die Richter beim BGH, und verboten den Veranstaltern die weitere Verwendung der Klauseln in ihren Verträgen.

20 Prozent Anzahlung reichen aus

Anzahlungen sind aber nicht generell unzulässig, sie müssen nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und im Ergebnis angemessen sein. Der BGH hält Anzahlungen bis zu 20 % des Reisepreises für generell erlaubt, wenn das deutlich in den jeweiligen Reisebedingungen steht.

Eine solche verhältnismäßig geringe Vorleistung sei den Kunden generell zumutbar. Schließlich wird der gezahlte Betrag auch durch den vorgeschriebenen Sicherungsschein gegen eine Insolvenz des Veranstalters geschützt.

Will der Reiseveranstalter aber mehr als 20 %, muss er konkret darlegen, weshalb er so viel Geld schon so früh benötigt. Das könnten beispielsweise erhebliche Aufwendungen sein, die ihm selbst bereits bei Vertragsschluss entstehen. Die beiden Reiseveranstalter in den entschiedenen Verfahren konnten jedoch keine ausreichenden Begründungen vorlegen.

Restzahlung 30 Tage vor Reisebeginn

Ähnliches gilt für die Fälligkeit des Gesamtreisepreises: 30 Tage vor dem Beginn der Reise sei noch angemessen, meinten die Richter. Dieser Zeitraum würde in den meisten Fällen immer noch ausreichen, eine Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde nicht rechtzeitig zahlt.

Stornogebühren bei Reiserücktritt

Doch die Anzahlungen waren nicht der einzige Streitpunkt. Wurden Flugreisen nämlich nicht angetreten, waren in den Reisebedingungen sogenannte Entschädigungspauschalen vereinbart.

Bei einem Rücktritt des Kunden bis 30 Tage vor Reisebeginn waren bei einem Unternehmen trotzdem stolze 40 % des Reisepreises zu bezahlen. Der Prozentsatz stieg stufenweise an, bis auf 90 Prozent bei einem Rücktritt oder Nichterscheinen am Abflugtag.

Der andere Veranstalter verlangte 25 % bei einem Rücktritt mindestens 42 Tage vor Reisebeginn, bei Last-Minute-Reisen 40 % bis 30 Tage vor dem Start. Auch diese Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden, entschieden die BGH-Richter. Für die Zulässigkeit solcher Rücktrittspauschalen hätten die Veranstalter darlegen müssen, dass in der Regel tatsächlich so hohe Stornokosten anfallen.

(BGH, Urteile v. 09.12.2014, Az.: X ZR 85/12 und X ZR 13/14)

(ADS)

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