BGH zu Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen

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Am 14. März 2017 erklärte der Bundesgerichtshof, dass eine ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel in einem Sparvertrag vorgenommen werden muss (Az.: XI ZR 508/15).

Der Kläger hat Ende 1998 bei der beklagten Bank den Sparvertrag „S.-Vermögensplan“ unterzeichnet. Dieser sah einen variablen Zinssatz in Höhe von anfänglich 3,5 Prozent p.a. vor. Der Kläger sollte in etwa 25 Jahren einen monatlichen Betrag von 100 DM (= 51,13 Euro) auf das eingerichtete Konto einzahlen. Die Beklagte musste im Gegenzug variable Guthabenzinsen und eine jährliche Bonusauszahlung leisten. Zum Bestandteil des Vertrags gehörten zudem auch weitere Sonderbedingungen des Kreditinstituts. 

Der Bundesgerichtshof zitiert die besagten Bedingungen zur Zinsänderung wie folgt: „Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.“

Die Beklagte senkte den variablen Guthabenzinssatz schrittweise auf 0,25 Prozent p.a. ab, während der Kläger die Raten vertragsgemäß leistete. Der Sparer war mit dem niedrigen Zinssatz jedoch nicht einverstanden und klagte. Nach Ansicht des Klägers seien die Sparbeträge seit Vertragsschluss bis März 2013 mit dem vereinbarten Zinssatz von 3,5 Prozent zu verzinsen. Erst im Anschluss habe ihm die Bank die wirksame Änderungsmitteilung zukommen lassen. Die Pflicht zur Änderungsmitteilung ergebe sich sowohl auf Grundlage der Zinsänderungsklausel, als auch hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung. Während dem Kläger in erster Instanz noch eine Gutschrift von 2000 Euro zugesprochen wurde, senkte das Berufungsgericht die Gutschrift auf 600 Euro. Der vom Berufungsgericht festgestellte Betrag ergab sich aus einem Sachverständigengutachten. Der Bundesgerichtshof kippte allerdings das Urteil und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe das Berufungsgericht seine Entscheidung nur auf das Sachverständigengutachten gestützt, obwohl eine Abwägung aller Umstände nach dem hypothetischen Parteiwillen vorgenommen werden sollte. Das Berufungsgericht hätte die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben beachten sollen, da ein Sachverständigengutachten die Rechtsfrage der Vertragsauslegung nicht ersetzen könne.

Betroffene Verbraucher, die kaum lohnenswerte Sparverträge mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen haben, sollten anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine Zinsanpassung wirksam vereinbart wurde.

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