BGH zum Dieselskandal: Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeuges trotz Modellwechsels
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VW-Schummelsoftware stellt einen Mangel dar
Der BGH hat in der Pressemitteilung 22/2019 bestätigt, dass die Schummelsoftware im VW-Motor EA189 einen Mangel darstellt, weil die Kfz-Zulassungsstellen den Betrieb der betroffenen Fahrzeuge untersagen können. Für mich war eigentlich immer schon klar: Ein Auto, das nicht fährt, ist nichts wert.
Für illegale Abschalteinrichtungen anderer Automobilhersteller kann nichts anderes gelten
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auch bei anderen Fahrzeugmarken, wie z. B. Mercedes und Porsche, illegale Abschalteinrichtungen entdeckt. Da die Kfz-Zulassungsstellen auch den Betrieb dieser Fahrzeuge untersagen können, müssen auch diese Fahrzeuge mangelhaft sein.
Käufer können verlangen, dass das manipulierte Fahrzeug gegen ein neues ausgetauscht wird
Die Autohäuser waren bisher der Ansicht, dass die Käufer kein neues Fahrzeug verlangen könnten, wenn ein Modellwechsel stattgefunden hat. Das neue Modell stelle etwas anderes dar als das alte Modell, z. B. weil es ein schöneres Design habe und einen stärkeren Motor besitze.
Dem schiebt der BGH nun einen Riegel vor: Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges scheide nur dann aus, wenn die Kosten für die Beschaffung des neuen Modells unverhältnismäßig höher seien als für das alte Modell.
Keine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer
Dass sich die Autohäuser mit Händen und Füßen gegen einen Austausch der Fahrzeuge wehren, liegt daran, dass die Autokäufer nichts für die Nutzung des Fahrzeuges zahlen müssen. Sie erhalten quasi umsonst ein neues Fahrzeug.
Anspruch verjährt in 2 Jahren
Der Anspruch verjährt genau 2 Jahre nach Auslieferung des Fahrzeuges. Für die Hemmung der Verjährung reicht es nicht aus, den Mangel anzuzeigen. Vielmehr muss man z. B. eine Klage gegen das Autohaus erheben.
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