Eine wichtige Entscheidung für alle Immobilienbesitzer mit einer Gebäudeversicherung hat jetzt der BGH getroffen.
Im streitigen Fall war ein zweistöckiges Wohnhaus mit Gaststättenbetrieb abgebrannt. Der Eigentümer hatte für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung zum sog. „gleitenden Neuwert” nach den „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88)” abgeschlossen. Nach § 15 Nr. 4 Satz 1 dieser Police zahlt der Versicherer im Falle der Zerstörung des Gebäudes zusätzlich den Teil des Wertes, welcher den Zeitwert übersteigt, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Der Kläger baute das Haus wieder auf und erbrachte dabei wesentliche Bauleistungen selbst, sowie mit Hilfe von Angehörigen und Nachbarn. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ermittelte der Gutachter des Versicherers Baukosten von € 161.816,67 sowie Aufräum- und Abbruchkosten von € 17.097,11, insgesamt € 178.913,78.
Er veranschlagte den Zeitwert des abgebrannten Gebäudes mit € 232.931,97 und den Wert des neu errichteten mit € 360.295,03.
Der Versicherer entschädigte den Eigentümer jedoch nur in Höhe dieses Zeitwertes und weigerte sich, die Differenz zum Neuwert zu bezahlen.
Er vertritt die Auffassung, der Versicherungsnehmer müsse nachweisen, dass die Wiederherstellungskosten den Zeitwert überstiegen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig als Berufsinstanz hob dessen Urteil demgegenüber auf und wies die Klage ab.
Der BGH wiederum hob nun diese Entscheidung auf:
Er legte die fragliche Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers dahin aus, dass es für eine Entschädigung über den Zeitwert hinaus schon ausreicht, wenn innerhalb der 3-Jahresfrist die vertragsgemäße Verwendung der Entschädigungssumme sichergestellt sei. Dies sei hier ohne weiteres erfüllt, da der Neubau bereits abgeschlossen sei. Dass die Kosten in diesem Fall überhaupt den Zeitwert übersteigen müssten, lasse sich nicht dem Wortlaut entnehmen. Eine solche Auslegung müsse sich dem Versicherungsnehmer auch nicht nach Sinn und Zweck der Bestimmung förmlich aufdrängen, da Schutzzweck ja nur die zweckentsprechende Verwendung der Entschädigung sei. Wenn der Versicherungsnehmer wie in diesem Fall durch kostensparende Bauweise den Zeitwert sogar unterschreite, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Insoweit bestehe der Anspruch nicht dann und in der Höhe, wie die Bau- und Aufräumkosten den Zeitwert übersteigen, sondern sogar dann, wenn sie - wie hier - noch darunter liegen.
Da die Versicherer verschiedene Formulierungen in ihren Bedingungen verwenden und diese auch noch häufiger umstellen, sollte der Betroffene spätestens im Schadensfall einen genauen Blick in seine „VGB" werfen oder einen Anwalt mit deren Prüfung beauftragen.
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