BGH zur Größe von Grundpreisangaben im Supermarkt (Preis pro Kilo)

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Der für Wettbewerbssachen zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner heute veröffentlichten Entscheidung (BGH Urteil  vom 7. März 2013 I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt)  zu der Frage ob bei einer Grundpreisangabe in einem Supermarkt bei einer Schriftgröße von 2mm noch das Gebot der deutlichen Lesbarkeit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV) hinreichend beachtet wurde, Stellung genommen. Im Ergebnis hat der der BGH dies bejaht: 

"Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann als deutlich lesbar im Sinne von § 1 VI 2 PAnGV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße 2 Millimeter beträgt",  so der BGH.

Der Kläger ist in dem zugrunde liegenden Fall gegen konkrete auf Auszeichnungsetiketten befindliche Grundpreisangaben (Preis pro KG) in einem Supermarkt vorgegangen, und hielt diese Auszeichnungen für nicht lesbar genug, und sah hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 V 2 PAngV). 

Der Kläger hatte in seiner Argumentation u. a. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen, wonach bei  Pflichtangaben gem. § 4 HWG (Heilmittelwerbegesetz) mindestens eine Schriftgröße von 2,1162 mm zu verlangen ist. Damit wäre die Preisangabe in dem konkreten Fall zu klein gewesen. Diese Argumentation hatte bereits die Vorinstanz (das OLG Nürnberg) verworfen, da bei der besonderen Kennzeichnungspflicht von Heilmitteln nicht nur eine deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben verlangt würden (§ 4 IV HWG) und im Ergebnis festgestellt, dass in dem konkreten Fall die beanstandeten Grundpreisangaben ohne weiteres lesbar waren. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Die Grundpreisangabe

Gem. § 2 PAngV sind Anbieter von Waren an Letztverbraucher verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben, sodass der Verbraucher die Preise verschiedener Produkte bspw. gemessen an dem Kilopreis vergleichen kann. Dies gilt jedenfalls für Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen (z. B. Obstkörbchen) oder für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z.B. unverpackte Backwaren, Auslegeware usw.), soweit diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Auf Waren, die stückweise abgegeben werden und auf Leistungen bezieht sich die Regelung nicht. 

Eine Verstoß hiergegen kann wettbewerbswidrig sein und auch von Konkurrenten geahndet, also abgemahnt werden.

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