Bild durfte nicht über Liebesbeziehung von Tim Bendzko berichten

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In einer aktuellen Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16), dass auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre haben, soweit sie ihr Privatleben nicht schon selbst öffentlich machen. 

Der Fall

Auslöser des Rechtsstreits war ein Artikel in der Online-Ausgabe der Bild. Diese berichtete im August 2014 detailliert über die Liebesbeziehung des deutschen Pop-Sängers Tim Bendzko mit einem Dessous-Model. Der kurze Bericht beinhaltete Sätze wie „Immer wieder gab es Gerüchte um mögliche Freundinnen des Sängers, nun enthüllt Bild seine wahre Liebe – und sie steht ihm verdammt gut“ und endete mit „An ihre Wäsche darf jetzt aber nur noch der Bendzko.“

Der Sänger sah dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte gegen den Axel Springer-Verlag auf Unterlassung. 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab Bendzko Recht und bestätigte, dass sich die Berichterstattung nicht durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Zwar handelte es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, denn der Bericht stimmte inhaltlich, allerdings reicht dies nicht für eine zulässige Berichterstattung. In der Veröffentlichung der Liebesbeziehung liege ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.

Der BGH nimmt in derartig gelagerten Fällen eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit vor. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. 

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Artikel sowohl in die Privat- und der Schlusssatz sogar die Intimsphäre des Sängers eingriffen. Dass der Artikel zur öffentlichen Meinungsbildung beigetragen habe, konnte der BGH nicht erkennen. Vielmehr sei es der Bild darum gegangen, in erster Linie „die Neugier der Leser“ zu befriedigen, ohne dabei einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse zu leisten.

Immer Abwägung

Bei der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses kommt es dabei maßgeblich auf die „Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit“ an. Der Sänger selbst hatte sein Privatleben aber nie öffentlich gemacht und sich auch in Interviews nie dazu geäußert. Auch seine Beziehung habe er geheim gehalten und sei insbesondere nie zusammen mit seiner Partnerin öffentlich aufgetreten. Der damit erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille auf Privatsphäre müsse deshalb auch von der Bild und anderen Medien akzeptiert werden.

Politiker müssen mehr aushalten

Gleichzeitig stellte der BGH in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber klar, dass bei der Abwägung der Interessen zwischen Politikern, Prominenten und Privatpersonen zu unterscheiden sei. Konnte sich die Bild im Falle von Tim Bendzko nicht auf ein gesteigertes Informationsinteresse berufen, hätte das Urteil auch anders ausfallen können, wenn etwa Wolfgang Schäuble geklagte hätte. Gerade bei Politikern bestehe ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, nicht nur im Hinblick auf die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen auch hinsichtlich des Privatlebens. Die Presse habe in Bezug auf die politischen Würdenträger auch eine Rolle als „Wachhund der Öffentlichkeit“ inne.

„Informationsschreiben“ an Dritte muss nicht bezahlt werden

Dass der Sänger nicht vollständig obsiegte, lag daran, dass seine Anwälte in einem Presseportal andere Medien vor einer Übernahme der Erstberichterstattung von Bild gewarnt hatten und Bendzko die Kosten dafür ersetzt verlangte. Der BGH erklärte aber, dass diese vorbeugende Maßnahme nicht der Abwendung eines konkret drohenden Schadens gedient hätte, sondern lediglich dazu, die Privatsphäre allgemein zu schützen.

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