Bildberichterstattung über jugendlichen Straftäter

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Wird über eine Straftat eines zum Tatzeitpunkt noch Minderjährigen berichtet, ist die Veröffentlichung eines Bildes von fraglichem Jugendlichen nicht zulässig. Bei zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährigen besteht die Gefahr in besonderem Maße, dass die Berichterstattung über sie als Täter ihren zukünftigen Weg erschwert. Sowohl im sozialen als auch im beruflichen Leben könnte eine derartige Berichterstattung ihnen Hürden bereiten. Insbesondere Jugendlichen sollen von der Prangerwirkung einer Bildberichterstattung geschützt werden. Dieses besondere Schutzbedürfnis muss innerhalb der Grundrechtsabwägung Berücksichtigung finden. Irrelevant ist dabei auch, ob der Täter zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits volljährig ist, das Schutzbedürfnis entfällt nämlich gerade nicht mit Eintritt des 18. Lebensjahrs. (OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2009 - Az. 7 U 36/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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