Bildveröffentlichung in Personen-Suchmaschine

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Werden Fotografien als „Embedded Links" ohne Einwilligung des darauf Abgebildeten innerhalb einer Personen-Suchmaschine veröffentlicht, ist darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen und die Veröffentlichung damit rechtswidrig. Dabei kann sich der Betreiber nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine die Bilder lediglich zwischenspeichert und diese eigentlich von einem anderen Server stammen. Es ist nämlich dabei die Sicht des Users maßgeblich und gerade aus Sicht des Nutzers der Suchmaschine ist dies nicht ersichtlich. Vielmehr werden solche „Embedded Links" als Teil und Inhalt der dargestellten Webseite der Suchmaschine gesehen. Irrelevant ist auch, ob die Bilder im Internet frei verfügbar sind. Denn aus der Veröffentlichung von Fotos auf Plattformen wie facebook.de kann gerade nicht gefolgert werden, dass Nutzungsrechte an den Bildern von Dritten erlangt wurden. Es geht nämlich keineswegs um die Vergabe von Nutzungsrechten, sondern um Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. (LG Köln, Urteil vom 17.06.2009 - Az. 28 O 662/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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