„Blaue Karte EU“/Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Ausländerrecht & Asylrecht, Europarecht
Rechtstipp vom 20.01.2012

Gemäß § 19 AufenthaltsG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, ohne dass hierfür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist.

Das Gesetz sieht vor, dass von einem hochqualifizierten Ausländer auszugehen ist, wenn es sich um einen Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem bestimmten Mindestgehalt handelt. Bei der vom Gesetz vorgenommenen Aufzählung handelt es sich allerdings nur um Regelbeispiele, die je nach Ausgestaltung des konkreten Falles auch auf andere Ausländer als Hochqualifizierte zutreffen kann.

Der ausländische Antragsteller und seine Rechtsanwälte sind dann gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem ausländischen Antragsteller um einen hochqualifizierten Ausländer handelt, der eine Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 19 beantragen kann. Bei Wissenschaftlern wird dies regelmäßig der Fall sein können, wenn der hochqualifizierte Ausländer in einem bestimmten Forschungsgebiet als Wissenschaftler tätig ist und dieses Forschungsgebiet auch identifizierbar ist und der Antragsteller sich hier eine besondere Expertise angeeignet hat. Um nachvollziehbar einen entsprechenden Antrag für eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter stellen zu können, wird man von dem Wissenschaftler verlangen, dass er regelmäßig in international erscheinenden Fachzeitschriften publiziert hat.

Ein Professor an einer ausländischen Universität, der einen eigenen Lehrstuhl innehat, wird man als Hochqualifizierten ansehen können, der grundsätzlich Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben kann.

Bei einer Niederlassungserlaubnis für Spezialisten und leitende Angestellte, die dann im Sinne des Gesetzes als Hochqualifizierte anzusehen sind, kommt es zunächst auf die Höhe des Gehaltes an. Bislang war hier ein Gehalt von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherungen von derzeit 66.000,00 € pro Jahr ausschlaggebend. Als Spezialist an sich wird man einen ausländischen Arbeitnehmer sowohl dann als hochqualifiziert ansehen können, wenn er auf seinem Fachgebiet Spezialkenntnisse nachweisen kann oder aber die Spezialkenntnisse auch auf das Unternehmen oder die Branche bezogen sind.

Die Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften wird jedoch durch eine nunmehr anstehende Gesetzesänderung, der „blauen Karte EU" erleichtert. So soll der neue § 19a AufenthaltsG einen Aufenthaltstitel für Akademiker aus Nicht-EU-Ländern schaffen, die einen Hochschulabschluss bzw. eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation, einen konkreten Arbeitsvertrag und ein Gehalt von mindestens 44.000,00 € brutto im Jahr vorweisen können. Dieses Mindestgehalt entspricht sodann zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze einer allgemeinen Rentenversicherung. Hierbei kann es sogar zu einer Herabsenkung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, also einem Mindestgehalt von lediglich 33.000,00 € brutto im Jahr kommen, sofern der Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel in einem Mangelberuf wie z. B. in IT-Berufen oder als Arzt anstrebt. Nach zweijährigem Besitz der blauen Karte EU soll der hochqualifizierte Ausländer sodann eine unbegrenzte Niederlassungserlaubnis erhalten können, sofern er mindestens während dieser zwei Jahre ununterbrochen in die gesetzliche Rentenkasse Zahlungen geleistet hat.


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