Ein für den Notarzteinsatz vorgesehenes Fahrzeug darf auch dann mit Blaulicht ausgestattet werden, wenn sein Halter kein Rettungsdienst, sondern ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Der Kläger betreibt eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeu
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