Blink, blink?! OLG Dresden zur Haftungsverteilung bei “falschem Blinken”

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Das Oberlandesgericht Dresden hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Autofahrer befuhr eine Vorfahrtsstraße, blinkte rechts, fuhr dann aber mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus weiter. Die Unfallgegnerin, die aus der untergeordneten Straße von rechts kommend nach links in die Hauptstraße einbiegen wollte, wartete zunächst ordnungsgemäß. Als sie sah, dass das aus ihrer Sicht von links kommende, bevorrechtigte Fahrzeug rechts blinkte, fuhr sie in die Hauptstraße ein. Es kam zur Kollision.

Das OLG Dresden hat eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Blinkenden ausgesprochen und ausgeführt, dass allein das Setzen eines Blinkers noch keinen Vertrauenstatbestand in ein tatsächliches Abbiegen setzt. Es müssten weitere Anzeichen, etwa eine deutliche Verlangsamung des Fahrzeugs oder eine Orientierung im Sinne eines Abbiegevorgangs gegeben sein. Sei dies nicht der Fall, überwiege grundsätzlich die Haftung des Wartepflichtigen.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass landläufige Rechtsansichten häufig keinen Rückhalt in der Rechtsprechung finden. Die Ansicht, wer falsch blinkt, haftet, ist jedenfalls weit verbreitet. Weitere Beispiele sind etwa:

  • „Wer auffährt, ist immer Schuld.“
  • „Der Fußgänger ist gegenüber dem Autofahrer immer im Recht.“

All diese Binsenweisheiten sind ungenau. Es bedarf der sorgfältigen Prüfung des Geschehensablaufes in jedem Einzelfall.

Die vom Gericht ausgesprochene Haftungsquote ist diskutabel. Gerade in Fällen, in denen eine Haftungsverteilung in Betracht kommt, rentiert es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Gericht von einer für den Mandanten günstigen Haftungsquote zu überzeugen, ist in diesen Fällen pures Geld – wenn auch nicht immer Gold – wert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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