«Blitzer»-Einsatz im Straßenverkehr: Verfassungsgemäß

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 21.07.2010
Der Einsatz so genannter «Blitzer» im Straßenverkehr ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Der mit der Bildaufnahme des Fahrers und des Kennzeichens seines Fahrzeugs verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei gerechtfertigt. Denn der «Blitzer»-Einsatz diene der Verkehrsüberwachung und damit der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolglos, der zu schnell gefahren und deswegen vom Amtsgericht (AG) mit einer Geldbuße belegt worden war. Die Verurteilung stützte das AG auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels eines «Blitzers». Der Verurteilte legte hiergegen erfolglos Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Jetzt ist er auch mit der gegen die OLG-Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde gescheitert.

Das BVerfG stellt zwar klar, dass eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handele, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die für Jedermann wahrnehmbar seien. Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte. Vielmehr betreffe sie ausschließlich Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe. Schließlich entfalte die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Die Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der aufgenommenen Daten seien ausreichend, so das BVerfG. Es hat vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Einsatz von «Blitzern» auch verhältnismäßig ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.07.2010, 2 BvR 759/10

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