Rechtstipp vom 07.08.2007

BND-Untersuchungsausschuss: Die Pressefreiheit im Würgegriff der Strafjustiz?

1. Gegenwärtig erregt die geplante Strafverfolgung einer Vielzahl von JournalistInnen die Gemüter weiter Teile des Volkes. Diverse Staatsanwaltschaften führen Ermittlungen gegen VertreterInnen der Presse, weil diese aus der Sphäre des BND-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags stammende "Staatsgeheimnisse" veröffentlicht haben sollen.


2. Strafrechtlicher Prüfungsmaßstab für einen solchen Vorwurf ist der Paragraf 95 Strafgesetzbuch, der unter anderem die "öffentliche Bekanntmachung" von "Staatsgeheimnissen" regelt, die von einer "amtlichen Stelle" oder "auf deren Veranlassung geheim gehalten" werden. Eine Veröffentlichung solcher "Staatsgeheimnisse" in der Presse wäre zunächst einmal ein klassischer Fall für die Tathandlung der "öffentlichen Bekanntmachung". Die eigentlichen Probleme liegen jedoch woanders.


3. Zunächst fordert der besagte Straftatbestand, dass die oben beschriebene Tathandlung ursächlich für eine konkrete Gefahr hinsichtlich der Entstehung eines "schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist.


    3.1 Eine lediglich abstrakte Gefahr genügt also schon einmal nicht. Auch muss diese Gefährdungslage im Zeitpunkt der Berichterstattung entstehen und nicht erst durch nachträgliche Fortentwicklungen des Sachverhalts vermittelt werden.


    3.2 Schwere Nachteile für die äußere Sicherheit liegen zudem erst dann vor, wenn die Berichterstattung zu gewichtigen Nachteilen führt, worunter Repressalien oder Isolierungsversuche durch einen fremden Staat oder nachteilige Verschiebungen innerhalb eines Bündnissystems zu begreifen sind. Solche folgen sind mir aus der Medienberichterstattung über das hier besprochene Thema nicht bekannt.


4. Meines Erachtens von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass wegen der auch auf Paragraf 95 Strafgesetzbuch anzuwendenden Ausschlussvorschrift in Paragraf 93 Absatz 2 Strafgesetzbuch sogenannte "illegale Geheimnisse" von vorne herein überhaupt nicht dem Schutz durch die hier besprochene Staatsschutznorm unterfallen.


    4.1 Diese Vorschrift regelt den Widerstreit zwischen dem legitimen Interesse des Staates an einem effektiven Geheimnisschutz einerseits, und dem Erfordernis einer ebenfalls erforderlichen Aufdeckung von illegalen Vorgängen hinter der Kulisse der Staatsmacht - die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat schlechthin unverzichtbar ist. Ein solches illegales Geheimnis liegt vor, wenn der von der Presse offenbarte Sachverhalt einen Verstoß gegen die Prinzipien der freiheitlich-demokratische Grundordnung beinhaltet. In einem solchen Fall überwiegt das aus gesamtpolitischen Gründen dann gegebenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit das - hier dann meines Erachtens wegen fehlender Legitimität ohnehin nicht anzuerkennende - Geheimhaltungsinteresse des Staates. Damit scheidet natürlich eine Strafbarkeit aus. Demzufolge drängt sich mir hinsichtlich des eingangs erwähnten staatsanwaltschaftlichen Vorgehens in der Tat der Verdacht auf, dass die betroffenen MedienvertreterInnen eingeschüchtert und erpresst werden sollen, damit sie ihre verfassungsgemäßen Aufgaben nicht mehr gewissenhaft wahrnehmen. Ich meine hierzu: Wehret den Anfängen - und weist den autoritär und totalitär auftretenden Staat schleunigst in seine verfassungsmäßigen Schranken zurück! 


    4. 2 Der "Auffangtatbestand" des Paragrafen 97 a Strafgesetzbuch ist in presserechtlichen Fällen wie dem hier zu untersuchenden in aller Regel nicht einschlägigt, weil es sich um eine "wohlwollende Offenbarung" zum Zweck der demokratischen Meinungsbildung handelt.


5. Die Verwirklichung aller vorgenannten Tatbestandsmerkmale muss zudem vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wovon auch der Kausalverlauf in seinen groben Zügen betroffen zu sein hat. Die beschuldigten Kolleginnen und Kollegen von der Presse müssen daher von der Legalität des Staatsgeheimnisses ausgegangen sein und zudem gewusst und gewollt haben, dass durch dessen Offenbarung die oben beschriebenen schweren Nachteile für die außenpolitische Situation des Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und konkrete verursacht werden. Für einen solchen Verdacht erscheint mir hier nichts, aber auch gar nichts zu sprechen?

6. Wenn eine Journalistin oder ein Journalist bei seiner Veröffentlichung von der oben dargestellten Illegalität des offenbarten Geheimnisses ausgeht, dann handelt sie bzw. er meines Erachtens nach ohnehin im sogenannten Tatbestandsirrtum, was nach der Rechtsprechung den Vorsatz ausschließt und zur Straflosigkeit führt. Allerdings ist in diesem Fall die Abgrenzung zum lediglich - in der Regel - strafmildernd zu berücksichtigenden "Verbotsirrtum" nicht unproblematisch. Hier kann eine gute Verteidigung jedoch effektiv ansetzen!


7. Nicht zuletzt kann sogar eine - grundsätzlich tatbestandliche - Handlungsweise nach Paragraf 34 Strafgesetzbauch, dem übergesetzlichen Notstand, gerechtfertigt sein, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Geheimhaltungsinteresse des Staates im Einzelfall überwiegt, was  durch eine allumfassende Güterabwägung der widerstreitenden Verfassungspositionen ermittelt werden muss. Auch hier spräche nach meiner Einschätzung viel für die beschuldigten MedienvertreterInnen!

8. Nach der Kommentarliteratur sollen - auch Journalistinnen und Journalisten - vor einer Offenbarung zur Einschaltung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages verpflichtet sein, weil ein solches eventuell bestehende Miss-Stände - quasi im stillen Kämmerlein - regeln können soll. Diese Ansicht verkennt meines Erachtens die fundamentale Bedeutung der Pressefreiheit und der aus dieser abgeleiteten Stellung der Kolleginnen und Kollegen von den recherchierenden und berichtenden Medien auf das Gröbste und ist daher abzulehnen. Diese Sicht der Dinge müsste freilich in einem harten Rechtskampf erst noch durchgesetzt werden.


9. Interessant ist, dass die letztlich für die Offenbarung der betreffenden "Staatsgeheimnisse" verantwortlichen Mitglieder des BND-Untersuchungsausschusses wegen des in Paragraf 36 Strafgesetzbuch für sie geregelten persönlichen Strafausschießungsgrundes nicht von der Strafjustiz belang werden können. Nun ja, möchte man meinen: Diese Damen und Herren machen sich die für sie geltenden Gesetze ja schließlich selber!


10. Rechtspolitisch möchte man sich daher die ausdrückliche Privilegierung der Presse und ihrer Vertreterinnen und Vertreter durch eine klarstellende Vorschrift im Strafgesetzbuch wünschen. Durch konsequente Lobbyarbeit sollten sich die einschlägigen Medienverbände anschicken, einen geeigneten Paragrafen in das Kernstrafrecht zu hieven, damit willkürlichen Repressalien der Staatsanwaltschaften gegen die "Vierte Gewalt" ein für allemal ein Riegel vorgeschoben wird.


11. Als auf Presse- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt und beim Deutschen Fach-Journalisten Verband akkreditierter investigativ tätiger Enthüllungsjournalist wäre ich nur allzu gerne bereit, einer Kollegin oder einem Kollegen in einem entsprechenden Strafverfahren als schneidiger Verteidiger zur Seite zu stehen.


12. Mit Verfahren dieser Dimension bin ich schon vertraut: Bedingt durch eine Rezension zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zu Fragen im Schnittbereich zwischen Pressefreiheit und Nachrichtendienstrecht hat mich eine - freilich im Kreuzfeuer der Kritik stehende - Landtagsfraktion mit einer Organklage gegen einen Landesinnenminister beauftragt. In einem längeren Verfahren wurde ich unter mehreren Bewerbern, darunter namhafte Rechtsanwälte und renommierte Professoren, wegen meiner fachlichen Kompetenz für solche Spezialverfahren und einer gewissen gesunden Härte im Umgang mit dem Gegner ausgewählt. Das Mandat habe ich angenommen, wobei ich festhalten möchte, dass ich mir die politischen Inhalte der betreffenden Mandantschaft nicht zu eigen mache und ich das Verfassungsgerichtsverfahren vor dem örtlich zuständigen Verfassungsgerichtshof nicht zuletzt zur Verteidigung von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit führe. Wie für alle MandantInnen gilt jedoch - ohne jeden Abstrich - auch hier, dass ich die Interessen meiner Auftraggeberin mit eisernen Krallen und bis zum letzten Blutstropfen verteidigen und durchsetzen werde!


Gerne berate und vertrete ich auch Sie, und zwar ohne Ansehnen von Rasse, Religion, Abstammung, Herkunft, Weltanschauung, sexueller Präferenz oder einer anderen unerheblichen "Schubladenzuteilung". Mailen Sie mich bei Interesse einfach über den oben rechts auf dieser Seitenwiedergabe angebrachten Button an - und vereinbaren Sie einen Termin zum unverbindlichen Kennenlernen.


Rechtsanwalt
Andreas Wisuschil


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