Auch ein Verhalten, das lange zurückliegt, kann aktuelle finanzielle Folgen nach sich ziehen. Dies zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, in dem das Gericht der Klage einer Käuferin gegen ihren Verkäufer auf Sanierungskosten für ein vor über 20 Jahren gekauftes Grundstück stattgegeben hat.
Der Beklagte hatte das Grundstück vor über 20 Jahren an die Klägerin verkauft. 2007 verkaufte diese wiederum einen Teil dieses Grundstücks und verpflichtete sich, dort eventuell vorhandene Bodenverunreinigungen beseitigen zu lassen. Das eingeschaltete Ingenieurbüro fand erhebliche Bodenkontaminationen, die für nahezu 60.000 Euro beseitigt wurden. Die Klägerin behauptet, ihr Verkäufer sei verpflichtet die ihr entstandenen Kosten für die Sanierung zu erstatten. Die Bodenkontaminationen seien durch den ehemaligen Betrieb einer Tankstelle auf dem verkauften Grundstück entstanden. Der Beklagte hat bestritten, dass die Kontaminationen auf seinen Betrieb zurückzuführen seien. Zudem habe er die Gewährleistung umfassend im Kaufvertrag ausgeschlossen.
Das LG Coburg gab der Klägerin Recht und sprach ihr einen Ausgleichsanspruch in Höhe der 60.000 Euro aus dem Bundesbodenschutzgesetz zu. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien nach dem Bundesbodenschutzgesetz sanierungsverpflichtet sind. Die Verpflichtung der Klägerin rühre daher, dass sie Grundstückeigentümerin gewesen sei. Der Beklagte müsse als Verursacher für die Sanierung des Bodens einstehen.
Der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien richte sich nach dem Anteil an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung. Ziel der gesetzlichen Regelung sei, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten. Das LG hat deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht, weil dieser zur Überzeugung des Gerichts die Bodenkontamination verursacht hat.
So habe ein vom Gericht angehörter Sachverständiger überzeugend dargelegt, dass die auf dem Grundstück festgestellte Dieselöl-Belastung auf die durch den Beklagten dort betriebene Tankstelle zurückzuführen sei. Andere Entstehungsursachen habe der Sachverständige ausgeschlossen.
Der Gewährleistungsausschluss, den die Parteien in ihrem Kaufvertrag vereinbart hatten, stand dem bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Ansicht des LG nicht entgegen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss sei grundsätzlich eng auszulegen. Er sei hier so zu verstehen, dass Ansprüche nach dem Bundesbodenschutzgesetz von ihm nicht erfasst werden sollten.
Landgericht Coburg, Urteil vom 06.04.2010, 22 O 478/09, rechtskräftig
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