Bonuszins – Bausparkassen verweigern die Zahlung

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In der Vergangenheit haben Bausparkassen immer wieder langjährige Bausparverträge ihrer Kunden vorzeitig gekündigt. Ob dies rechtens ist, darüber wurde vehement gestritten. Mit Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH entschieden, dass die Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit einer Frist von 6 Monaten den Vertrag kündigen kann.

Nun verweigern jedoch immer mehr Bausparkassen bei Altverträgen auch die Auszahlung der im Vorhinein versprochenen Bonuszinsen. Zu Recht? Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus.

Gründe für die Gewährung des Bonuszins

In Zeiten vor der Niedrigzinsphasen waren die Zinsen für Bauspardarlehen extrem günstig verglichen mit den Darlehen der Banken. In der Folge nahm der Bausparer bei Erreichen der Zuteilungsreife das Darlehen fast immer sofort in Anspruch. Dies stellte die Bausparkassen vor zwei Probleme. Erstens, es waren nicht genügend Gelder vorhanden, um allen Bausparern das gewünschte Darlehen zu gewähren. Zweitens, die Bausparkassen fürchteten steigende Zinsen für die Einlagen. Die günstigen Darlehenszinsen hätten diese Einlagezinsen nicht gedeckt.

Um die daraus resultierenden Nachteile für die Banken zu verhindern, versprachen die Bausparkassen ihren Kunden eine höhere rückwirkende Verzinsung auf eine verlängerte Spareinlage. Im letzten Jahr sind allerdings sowohl die Zinsen für Darlehen als auch für Spareinlagen extrem gefallen, sodass das Sparen vielen Kunden entgegenkommt. Die Bausparkassen müssen vermehrt den Bonuszins zahlen, gleichzeitig fehlen ihnen allerdings die Zinseinnahmen.

Mit welchen Argumenten verweigern die Bausparkassen den Bonuszins?

Die Bausparverträge enthalten Klauseln, die so oder so ähnlich lauten:

„Verzichtet der Bausparer nach der Zuteilung auf das gesamte Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich…“

Damit haben die Bausparkassen den Anreiz gesetzt, weiter zu sparen, statt das Darlehen in Anspruch zu nehmen. Weitere Sparleistungen haben aber auch zur Folge, dass die potenzielle Darlehenssumme sinkt. Irgendwann erreicht die Sparsumme die zuvor vereinbarte Darlehenshöhe plus Eigenkapital. In der Folge haben die Kunden keinen Anspruch mehr auf die Gewährung eines Darlehens.

Hier setzt die Bausparkasse an. Sie argumentiert: Wenn kein Anspruch mehr auf ein Darlehen besteht, kann der Kunde auch nicht auf das Darlehen verzichten. Dementsprechend steht dem Kunden auch kein Bonuszins zu. Dieser soll rückwirkend entfallen.

Aus unserer Sicht gibt der Wortlaut dieser und auch ähnlicher Klauseln das nicht her. Voraussetzung für den Bonuszins ist nach der Klausel einzig der Verzicht auf das Darlehen nach Zuteilungsreife. Dies hat der Bausparer getan, wenn er das Darlehen nie in Anspruch genommen hat.

Ihr Recht auf den Bonuszins

Die Gerichte beschäftigen sich noch immer mit dem Thema der Bonusverzinsung und der rechtmäßigen Kündigung von Bausparverträgen. Sind Sie von einer Auszahlungsverweigerung des Bonuszins durch Ihre Bausparkasse betroffen, sollten Sie sich eine anwaltliche Unterstützung suchen. Die Kanzlei von CDR Legal ist spezialisiert auf die Themengebiete Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Wir stellen Ihnen unsere langjährige Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. 


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