Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung I ZR 157 / 10 vom 30. Juni 2011 (veröffentlicht am 27.12.2011) zur sog. „Branchenbuchabzocke" Stellung genommen und in dem entschiedenen Einzelfall diese für wettbewerbswidrig erklärt.
Bei diesem immer wieder auftauchenden Geschäftsmodell werden Unternehmer und Freiberufler mit Werbeschreiben aufgefordert ihr Unternehmen in ein Branchenbuch aufnehmen zu lassen oder ihre Daten zu aktualisieren. Tatsächlich sind diese Einträge aber entgeltlich und zumeist mit einer längeren Vertragslaufzeit verbunden, was letztlich verschleiert werden soll.
In dem konkreten Fall ging es um Werbeschreiben worin Unternehmer aufgefordert wurden, zur Aufnahme in das Branchenverzeichnis im Internet die Unternehmensdaten zu überprüfen und den Eintragungsantrag zurückzusenden. Das Schreiben war dabei wie ein Formular gestaltet, in dem nur die entsprechenden Daten ergänzt werden mussten. Aus dem Kleingeduckten unterhalb des Formulars ging hervor, dass ein Vertrag mit einer zweijährigen Laufzeit abgeschlossen werden soll und die (überteuerten) Kosten für den Eintrag als Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 1103,20 Euro gezahlt werden.
Diese Werbung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig. In der konkreten Werbung werde der Werbecharakter verschleiert, was gegen § 4 Nr. 3 und gegen § 5 I UWG verstoße, so der der BGH. Das Schreiben rufe bei einem flüchtigen Betrachter den Eindruck hervor, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich die Aktualisierung der Daten eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen und kein Neuvertrag abgeschlossen. Und gerade auf diese flüchtigen Betrachter habe es der Werbende abgesehen.
Die Vorinstanz (OLG Frankfurt am Main) hatte in ihrer Begründung darauf hingewiesen, dass Unternehmer regelmäßig unter Zeitdruck stünden und daher regelmäßig den Inhalt von Schreiben dieser Art in nicht hinreichender Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, auch wenn eine Einverständniserklärung abverlangt werde.
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Volltext der BGH-Entscheidung vom 30. Juni 2011, Az.: I ZR 157 / 10:
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