Brauche ich als Influencer eine Zulassung als Rundfunkveranstalter?

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Immer öfter bekommen Influencer Post von den Landesmedienanstalten, in denen sie aufgefordert werden, eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter zu erwerben. 

Denn „Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden“. 

Da dies jedoch sehr schwammig formuliert ist, stellt sich oft die Frage, wann eine Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu bejahen ist und wann eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter erforderlich ist. 

Wann eine medienrechtliche Zulassung als Rundfunkveranstalter erforderlich ist und was bei der Beantragung dieser Zulassung zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Wann wird eine Zulassung als Rundfunkveranstalter benötigt?

Gemäß § 20 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. 

Jedoch stellt sich dabei die Frage, was unter Rundfunk im Sinne dieser Norm zu verstehen ist. 

Grundsätzlich wird als Rundfunk jede lineare Live-Ausstrahlung gesehen, die potenziell 500 Personen erreichen kann. Bei dieser Ausstrahlung muss es sich außerdem um Videos oder Bilder handeln, bei denen eine redaktionell-journalistische Aufbereitung stattgefunden hat. Unbearbeitete Fotos oder Videos bedürfen daher keiner medienrechtlichen Zulassung zur Ausstrahlung.  

Jedoch sind die oben genannten Angaben nur Richtwerte. Bei Unsicherheiten sollte man sich bei der Landesmedienanstalt erkundigen, ob man eine solche Zulassung erwerben muss oder nicht. 

Die Zulassung als Rundfunkveranstalter beantragen

Wer mit seinem Content die oben genannten Kriterien erfüllt, muss eine Zulassung als Rundfunkveranstalter beantragen. Dabei müssen zunächst die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Diese ergeben sich für bundesweite Angebote aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§§ 20 ff. RStV), sowie im Übrigen aus den Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer. 

Eine Zulassung darf nur an natürliche oder juristische Personen erteilt werden, wenn diese 

  • unbeschränkt geschäftsfähig sind,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  • als Vereinigung nicht verboten sind,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können,
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten.

Bei juristischen Personen (insb. bei Gesellschaften) müssen diese Anforderungen von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Aktiengesellschaften darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn sie die Aktien nur als Namensaktien oder als stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgeben.

Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, kann die Zulassung als Rundfunkveranstalter beantragt werden. Bei welcher Landesmedienanstalt die Zulassung beantragt wird, ist unerheblich. Denn gemäß § 36 Abs. 1 RStV ist die Landesmedienanstalt zuständig, bei der der entsprechende Antrag eingeht. 

Die Beantragung der Rundfunkzulassung richtet sich nach den §§ 7, 8 Landesmediengesetz NRW.

Nach § 7 Landesmediengesetz NRW muss der Antrag schriftlich und unterschrieben bei der Landesmedienanstalt eingereicht werden, wobei den Antragsteller nach Absatz 2 eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

Wenn der Antrag eingegangen ist, legt die Landesmedienanstalt den Antrag der Kommission für Zulassung und Aufsicht vor, welche dann über die Zulassung entscheidet. 

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, dann wird die Zulassung durch schriftlichen Bescheid für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt, vgl. § 8 Landesmediengesetz NRW. 

Fazit 

Grundsätzlich ist allen Influencern zu raten, sich zu erkundigen, ob das eigene Profil und der eigene Content zulassungsbedürftig ist. Denn wer Rundfunk im Sinne des § 20 RStV verbreitet, ohne eine derartige Zulassung vorweisen zu können, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Euro rechnen. 

Auch, wenn die Kosten für eine medienrechtliche Rundfunkzulassung nicht ganz gering sind, sollte man hier nichts riskieren. 

Die Zulassungskosten sind vom Einzelfall von dem jeweiligen Verwaltungsaufwand abhängig. In der Regel bei Zulassung für Medienauftritt des Influencers zwischen 1.000 und 2.500 Euro. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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