Brauche ich einen Erbschein?

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Durch eine Erbschaft geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Erben über. Dies geschieht anhand der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament. Gem. § 2353 BGB stellt der Erbschein für den Erben ein Zeugnis über das Erbrecht dar, es handelt sich dabei um ein amtliches Dokument, welches genau festlegt wer rechtmäßiger Erbe ist, wie groß der Erbteil an der Erbmasse ist und welche sonstigen rechtlichen Anordnungen vorliegen. Dadurch können Unsicherheiten im Rechtsverkehr beseitigt werden und klare rechtsverbindliche Fakten geschaffen werden. Demjenigen, dem ein Erbschein vorgelegt wird, kann auf die Richtigkeit des Dokuments vertrauen, § 2366 BGB. Erteilt wird der Erbschein als Alleinerbschein für einen Alleinerben, als Teilerbschein um den Anspruch eines einzelnen Erben nachzuweisen oder als gemeinschaftlichen Erbschein einer Erbengemeinschaft.

Ein Erbschein ist jedoch nicht immer zwingende Voraussetzung für einen Erbnachweis, sondern wird nur benötigt wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr legitimieren muss. Nach § 35 I GBO verlangt das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein. Auch wird bei der Auflösung von Erblasserkonten und Depots bei Banken oder Sparkassen ein Erbschein vorausgesetzt. Allerdings ist nach § 35 I S. 2 GBO in diesen Fällen ein Erbschein entbehrlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag existiert.

Ein handschriftliches Testament gilt nicht als öffentliche Urkunde, selbst wenn es in amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Als Nachweis gegenüber einer Bank oder Sparkasse reicht ein solches dennoch zum Nachweis aus, wenn sich aus dem eigenhändigen Testament keinerlei begründete oder konkrete Zweifel an der Richtigkeit ergeben.

Ein Erbschein wird nicht automatisch erteilt, sondern wird auf Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht erstellt, § 2353 BGB. Bei dem zuständigen Nachlassgericht handelt es sich grundsätzlich um das Amtsgericht, bei dem der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Sobald dieser Antrag gestellt wurde, erklärt sich der Erbe zur Übernahme des Nachlasses und der dazugehörigen Schulden bereit, eine Ausschlagung kann dann nicht mehr erfolgen.

Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit im Vorfeld seinen Erben mit entsprechenden Vollmachten auszustatten, dass dieser keinen Erbschein mehr beantragen muss. Eine Vollmacht kann dahingehend erteilt werden, dass der Erbe nach dem Tod des Erblassers ein Konto auflösen oder ein Grundstück umschreiben darf. Eine solche Kontovollmacht ist grundsätzlich formlos möglich. Soll jedoch ein Grundstück umgeschrieben werden, bedarf es nach § 29 GBO der öffentlich beglaubigten Form.

Liegen keine eindeutigen Regelungen über den Nachlass vor oder gibt es Unstimmigkeiten, macht eine Beantragung des Erbscheins mitunter Sinn. Dennoch sollte genau überlegt werden, wann und wofür ein Erbschein benötigt wird.

Gern bin ich bereit Sie diesbezüglich weitergehdn zu beraten. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit mir auf.  


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