Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug aus

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Die Finanzverwaltung ändert ihre Verwaltungsvorschrift für den wirksamen Abzug von Vorsteuer aus Eingangsrechnungen im Sinne der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer.

Im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen (vom 13.6.2018 – XI R 20/14 und vom 21.6.2018 – V R 25/15, V R 28/16) festgestellt, dass es seitens eines Rechnungsstellers ausreicht, dass an der angegebenen Adresse eine bloße Briefkastenanschrift ausreicht.

Damit hat der Bundesfinanzhof seine langjährige Sichtweise aufgegeben und aktuelle Entwicklungen der Geschäftswelt zur Kenntnis genommen und anerkannt (Office Center u.ä.).

Was galt bisher?

Entscheidende Normen für den Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen sind §§ 14, 15 UStG. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere gem. § 14 IV Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.

Darunter verstanden Finanzverwaltung und Gerichte bis vor kurzem, dass auf Seiten des leistenden Rechnungsstellers die Adresse angegeben werden muss, an der er seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Und nun?

Der Gesetzgeber hat die geänderte rechtliche Bewertung des Bundesfinanzhofs inzwischen in seine entsprechende Verwaltungsvorschrift, hier den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, einfließen lassen.

Nun reicht es aus, dass jede Art von Anschrift ausreicht, solange sowohl Rechnungssteller als auch Rechnungsempfänger jeweils dort erreichbar sind.

Ob der leistende Unternehmer (Rechnungssteller) seine wirtschaftliche Tätigkeit an der angegebenen Adresse ausübt, ist zukünftig nicht mehr entscheidend.

Somit reichen auch Postfachadresse, Großkundenadresse und c/o-Adresse aus.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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