Rechtstipp vom 30.03.2010

Brückenmessungen bei Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen unverwertbar

unverwertbar, Geschwindigkeitsverstößen, Abstands, Brückenmessungen
In Nordrhein-Westfahlen sind alle Videoaufzeichnungen mit ViBrAM-Anlagen für unzulässig erklärt worden..
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat per Erlass die Einstellung aller laufenden Verfahren verfügt, welche aufgrund der Verkehrsüberwachung mit dem ViBrAM-System (Video-Brückenabstandsmessverfahren) eingeleitet wurden. Zusätzlich wurde der weitere Einsatz dieser Anlagen untersagt.

Alle durch eine Videoüberwachung ermittelten Beweise, die beispielsweise im Rahmen von sog. Brückenmessungen aufgezeichnet wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Das geht aus einem Urteil des BVerfG (Urteil v. 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08) hervor . Auf Grundlage dieses Urteils hat das OLG Düsseldorf nun entschieden, dass die durch sog. Brückenmessverfahren gewonnenen Beweise zur Ahndung von Abstands- bzw. Geschwindigkeitsverstößen nicht verwertet werden dürfen.

(Urteil v. 09.02.2010, Az.: IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


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Neue Kommentare

update von videofan am 02.04.2010 16:28

Zwischenzeitlich hat ein anderer Senat des OLG Düsseldorf bereits zurück gerudert. Videoaufnahmen (Übersichtsaufnahmen der Messkamera) ohne Kennzeichenerkennbarkeit besitzen keine Eingriffsqualität und sind daher zulässig und verwertbar.

wirklich? von videofan am 31.03.2010 17:45

Das genannte "Urteil des BGH" ist korrekter Weise ein Beschluss des BVerfG zum Verfahren VKS, welches in MV so betrieben wurde, dass alle Verkehrsteilnehmer, also verdachtsunabhängig, aufgezeichnet wurden. Das Videomaterial wurde im Nachhinein auf Verstöße ausgewertet.
Seither haben div. Amtsgerichte Verfahren eingestellt, meist mit unhaltbaren Begründungen, weshalb u. a. OLG Stuttgart, Koblenz, Saarbrücken... bei verdachtsabhängiger Aufzeichnung kein Beweisverwertungsverbot gesehen haben. Einzig das OLG Düsseldorf tat das. Nun sollte wegen der abweichenden Entscheidung aber auch gefälligst eine Vorlage an den BGH erfolgen.

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