Bürgerliches Engagement: Rahmenbedingungen sollen verbessert werden

Rechtsgebiet: Vereins- & Verbandsrecht
Rechtstipp vom 18.05.2011
Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder sollen besser gegen ungerechtfertigte Haftungsrisiken abgesichert sein. Einem Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 17/5713) zufolge soll ein neuer Paragraph in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt werden. Demnach müsste ein ehrenamtliches Vereinsmitglied dem Verein nur im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung eines Arbeitsschadens haften. Die Haftung des Mitglieds gegenüber einem Dritten soll dabei bestehen bleiben.

Die Länderkammer beabsichtigt damit, das bürgerschaftliche Engagement in der Gesellschaft zu stärken. Es gelte, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein solidarisches Zusammenleben zu schaffen. Der bisherige Schutz für ehrenamtliche Vereinsmitglieder sei unzureichend, so der Bundesrat. Für den Bund entstehe kein erhöhter Vollzugsaufwand und die Mehrbelastung für die Vereine sei gering.

Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen der Länderkammer. Sie teilt die Auffassung, dass die Haftung der Vereinsmitglieder rechtssicher zu regeln ist.

Deutscher Bundestag, PM vom 16.05.2011

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