Bund-Länder-Streit: Schleswig-Holsteinischer Landtag scheitert mit Antrag gegen Schuldenbremse

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 20.09.2011
Der Antrag, mit dem der Schleswig-Holsteinische Landtag und sein Präsident im Bund-Länder-Streit die Verankerung der Schuldenbremse im Grundgesetz angegriffen haben, ist unzulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Zwar könne das BVerfG nach dem Gesetz angerufen werden, wenn zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Bund-Länder-Streit). Nach dem Wortlaut des § 68 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) könnten für den Bund aber nur die Bundesregierung und für ein Land nur die Landesregierung Antragsteller in einem solchen Verfahren sein.

Landtag und Landtagspräsident meinten dagegen, antragsberechtigt zu sein. Eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf die Landesregierung allein aufgrund des Wortlauts des § 68 BVerfGG überzeuge nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 68 BVerfGG ergebe sich, dass die Konstellation einer Streitigkeit zwischen Parlamenten von Bund und Ländern über ihre Gesetzgebungskompetenzen – wie sie hier vorliege – übersehen worden sei. Diese Lücke müsse durch verfassungsgerichtliche Rechtsfortbildung dahingehend geschlossen werden, dass bei einem solchem «Legislativstreit» die Landesparlamente unabhängig vom Rechtsverfolgungswillen ihrer Regierungen für das Land vertretungsberechtigt seien. Zumindest verlange das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Zulassung einer Vertretungsbefugnis des Landtags im Wege der Prozessstandschaft.

Das BVerfG hat dieser Argumentation des Landtages und seines Präsidenten eine Absage erteilt. Die Beschränkung der Antragsberechtigung im Bund-Länder Streit auf die jeweiligen Regierungen durch § 68 BVerfGG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Antragsberechtigung sei durch sachliche Erwägungen begründet. Sie diene der Vermeidung eines ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlicher Prozesshandlungen.

Auch bei Auseinandersetzungen um Gesetzgebungskompetenzen führe die Regelung zu keinen Defiziten. Die Landesparlamente hätten, sofern sie die Landesregierung nicht kraft ihrer Regierungsbildungs- und Kontrollfunktion zur Führung eines Bund-Länder-Streits anhalten könnten, die Möglichkeit, mit Hilfe einer Organklage vor dem Landesverfassungsgericht deren Verpflichtung zur Antragstellung zu erstreiten. Das Bundesgesetz könne zudem im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle angegriffen werden.

Die Regelung des § 68 BverfGG sei auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Der Gesetzgeber habe nicht übersehen, dass der Bund-Länder-Streit nicht nur Exekutivstreitigkeiten, sondern auch Streitigkeiten über den Umfang der Gesetzgebungskompetenzen zum Gegenstand haben kann. Soweit der (verfassungsändernde) Gesetzgeber in der Folgezeit eigenständige Antragsbefugnisse der Landtage eingeführt habe, handele es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle, so das BVerfG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011, 2 BvG 1/10

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