Bundesfinanzhof verhandelt über Grenzgänger in die Schweiz

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#Nichtrückkehrtage #Grenzgänger #Schweiz # 60-Tage-Regelung # Doppelbesteuerungsabkommen

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (Art. 15a DBA D-CH) hat Deutschland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn von Grenzgängern, die in der Schweiz ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Die Schweiz erhält lediglich eine auf 4,5% beschränkte Quellensteuer, die in Deutschland angerechnet wird.

Nach der sogenannten 60-Tage-Regelung entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesam­ten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Diese Tage nennt man Nichtrückkehrtage.

Bei sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stellt sich die Frage, ob man überhaupt noch von einem Grenzgänger sprechen kann, also ob eine "regelmäßige Rückkehr" noch vorliegt.

Dazu ist in dem Einführungsschreibens des BMF zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung des DBA-Schweiz 1971 vom 19. September 1994 (BStBl I 1994, 683), Randnummer 10 geregelt:

„Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.“

Diese Regelung ist in der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung (§ 7 Abs. 2 KonsVerCHEV) übernommen worden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies allerdings verworfen und sieht auch bei geringfügig Beschäftigten noch eine regelmäßige Rückkehr als gegeben an, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit an weniger als an einem Tag pro Woche/fünf Tagen im Monat vom Arbeitsort in der Schweiz an den Wohnsitz in Deutschland begeben (Urteil vom 22.04.2021, Az. 3 K 2357/19).

Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Streitig ist, ob sich die Ansicht des Finanzgerichts mit dem Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbaren lässt. Vor dem Bundesfinanzhof in München werde ich dies für meinen Mandanten am 28.06.2022 verhandeln (Az. I R 24/21).

In vergleichbaren Fällen sollten Einkommensteuerbescheide mit Hinweis auf das Revisionsverfahren mit dem Einspruch offengehalten werden.

Diese Zusammenstellung stellt keine Empfehlung oder Beratung dar und kann eine auf den Einzelfall zugeschnittene juristische Beratung und Beurteilung der Rechtslage nicht ersetzen. Zu besseren Verständlichkeit wurde auf eine genaue und vollständige Darstellung verzichtet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.


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