Bundesgerichthof: Haftung desjenigen, der leichtfertig sein Bankkonto zur Verfügung stellt

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der leichtfertig sein Bankkonto für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, für den durch den Betrug entstandenen Schaden haftet (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger eine Digitalkamera über das Internet erwarb, die Kamera vom Verkäufer aber trotz geforderter und geleisteter Vorauskasse nicht geliefert wurde. Die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger erfolgte auf ein Konto der späteren Beklagten, die den Onlinezugang und die dauerhafte Nutzung ihres Bankkontos gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer unbekannten Person überließ. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem Verkäufer um einen fiktiven Internetshop, der das Konto der Beklagten für betrügerische Internetgeschäfte nutzte. Dabei waren Geldeingänge auf dem Konto der Beklagten in Höhe von ca. 51.000 € festgestellt worden.

Die Beklagte wurde aufgrund des Sachverhaltes wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt.

Der Kläger nahm die Beklagte nun auf Rückerstattung des Kaufpreises zzgl. Zinsen und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch und bekam – wie bereits in den Vorinstanzen auch – vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand der Geldwäsche auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat (= Betrug) Geschädigten bezwecke. Der Straftatbestand der Geldwäsche sei damit auch ein Schutzgesetz des § 823 Abs. 2 BGB, sodass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch begründet sei.



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