Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

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Das Angebot der Internet-Videorecorder „Shift.TV" und „Save.TV" greift zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein, jedoch muss geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.

Im vorliegenden Sachverhalt sind die Klägerinnen die Fernsehsender „RTL" und „Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen „Shift.TV" und „Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen.

Hierdurch sehen sich die Klägerinnen in ihrem Recht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden, verletzt. Daher nehmen sie die Beklagten Auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, nachdem dieses einen Anspruch bejaht hat.

Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben.

Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.

Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat dies bisher noch nicht geprüft.

(BGH, Urteil vom 11.04.13 - I ZR 152/11; Pressemitteilung des BGH vom 11.04.13)


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