Bundesgerichtshof: Kein Anspruch gegen Online-Bewertungsportal auf Auskunft über Nutzerdaten

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass kein Anspruch gegen ein Online-Bewertungsportal auf Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers besteht, der in dem Online-Bewertungsportal unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen aufstellt (BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arzt in einem Online-Bewertungsportal, welches Bewertungen für Ärzte ermöglicht, negative und unwahre Einträge über sich entdeckte.

Gegen den Betreiber des Online-Bewertungsportals machte der Arzt daraufhin im Klagewege u.a. einen Auskunftsanspruch geltend, worin er Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen begehrte, der für die unwahren Einträge verantwortlich ist.

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger noch Recht und sprachen den Auskunftsanspruch zu. Die Revision des Portalbetreibers hatte allerdings vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kein Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten bestehe, weil es an einer dafür erforderlichen Anspruchsgrundlage fehle. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage gemäß § 12 Abs.2 Telemediengesetz, weshalb der Portalbetreiber als Dienstanbieter nicht befugt sei, ohne Einwilligung des Nutzers Auskünfte über personenbezogene Daten des Nutzers zu erteilen.

In § 12 Abs.2 Telemediengesetz heißt es:

„Der Dienstanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“

Da eine Einwilligung des Nutzers zur Auskunft nicht vorlag, musste geprüft werden, ob nach dem in § 12 Abs.2 Telemediengesetz enthaltenen Zweckbindungsgrundsatz eine Rechtsvorschrift besteht, die zur Auskunft verpflichten könnte und sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Rechtsvorschrift verneinte der Bundesgerichtshof. Der Gesetzgeber habe bisher bewusst auf eine solche Regelung verzichtet, weshalb er einen Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber verneinte.

Allerdings kann der Portalbetreiber gemäß §§ 14 Abs.2, 15 Abs.5 S.4 Telemediengesetz jedenfalls zum Zwecke der Strafverfolgung zur Auskunft verpflichtet sein, so dass der Betroffene über eine erfolgte Strafanzeige bzw. über einen Strafantrag und über den „Umweg“ einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte letztlich doch Kenntnis über die Nutzerdaten erhalten kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema