Sofortiger Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat heute in einem Fall eines Gebrauchtwagenkaufs entschieden, dass ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam war, ohne den Verkäufer vorher unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern (BGH, Urteil v. 15.04.2015, Az. XIII ZR 80/14).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die spätere Klägerin einen Gebrauchtwagen von einem Autohändler erstand. An dem Pkw wurde am Tag der Veräußerung der TÜV durchgeführt. Die TÜV-Plakette wurde erteilt. Auf der Rückfahrt zum Wohnort der Klägerin gab es allerdings mehrfache Motorprobleme. Eine Begutachtung des Fahrzeugs durch die Klägerin ergab jedoch erhebliche sicherheitsrelevante Probleme an dem Fahrzeug (Korrosion an den Bremsleitungen). Hierauf erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zum Kaufrecht und machte die Rückzahlung des Kaufpreises geltend.

Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte zudem ein, ihm sei keine Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt worden (was eigentlich der Systematik der Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht entspricht), weshalb die Klägerin nicht sofort den Rücktritt erklären durfte.

Der Bundesgerichtshof gab, wie die Vorinstanzen auch, der Klägerin Recht. Zwar hatte der Bundesgerichtshof Zweifel am Vorliegen einer arglistigen Täuschung des Beklagten. Die Klägerin war aber bzgl. des hilfsweise erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht verpflichtet, dem Beklagten zunächst die Gelegenheit der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) einzuräumen. Vielmehr durfte sie sofort den (hilfsweisen) Rücktritt vom Vertrag erklären. Denn aufgrund der erheblichen sicherheitsrelevanten Mängel an dem Fahrzeug, die die Erteilung der TÜV-Plakette nicht rechtfertigten, war es der Klägerin nicht zumutbar, zunächst die Mangelbeseitigung durch den beklagten Autohändler durchführen zu lassen. Nachvollziehbar habe die Klägerin jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren, weshalb sie sich nicht auf eine Nacherfüllung einlassen müsse.

Die Klägerin kann daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass individuelle Anfragen über das am Ende des Rechtstipps von anwalt.de bereitgestellte Kontaktformular sowie individuelle Anfragen per Telefon oder per E-Mail nicht kostenlos beantwortet werden können. Sollten Sie also eine kostenlose Rechtsberatung wünschen, wird gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen. Besten Dank für Ihr Verständnis!

Volker Blees

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema