Bundesgerichtshof zu Informationspflichten von Immobilienmaklern in Bezug auf den Energieverbrauch

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Informationspflichten von Immobilienmaklern in Annoncen in Bezug auf den Energieverbrauch: ggf. Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteilen vom 5. Oktober 2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) darüber, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.

In den Verfahren hielt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (Klägerin) Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig.

Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Immobilien zur Miete bzw. zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises,zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes,zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. 

  1. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 16a EnEV und verlangte von den Beklagten, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen Verstoßes gegen § 16a EnEV zustehe. Die Vorschrift verpflichte nur Verkäufer und Vermieter vor Vermietung oder Verkauf in einer Immobilienanzeige zu Angaben über den Energieverbrauch. Der Immobilienmakler sei nicht Adressat dieser Informationspflicht.

  2. Jedoch käme eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG in Betracht. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürften. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folge die Pflicht des Maklers, erforderliche Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige mit aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die unbedingt angeführt werden müssten, zählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

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